Kühlschrank ja, Spülmaschine nein



Der Vermieter muss eine Wohnung grundsätzlich nicht mit einer Küche ausstatten. Ausreichend ist, dass entsprechende Anschlüsse, insbesondere für Wasser und Abwasser vorhanden sind. Etwas anderes gilt, wenn im Mietvertrag eine bestimmte Ausstattung der Wohnung zugesichert ist. Ist die Wohnung nach dem Mietvertrag mit "Küche" vermietet, muss der Vermieter auch einen Kühlschrank zur Verfügung stellen, nicht aber eine Spülmaschine, da diese nach einem neuen Urteil des LG München I nicht unbedingt zur Ausstattung einer Küche gehört. Auch die Anpreisung der Wohnung im Inserat als "exklusiv" ausgestattete Neubauwohnung ändert daran nichts, wenn dies nicht ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen worden ist (LG München I, Urteil v. 18.12.2002, 15 S 4308/02, NZM 2003, S. 152).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Grundbucheinsicht durch Presseorgane Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt (§ 12 Abs. 1 Grundbuchordnung). Daher können auch Presseorgane ein Recht auf Einsichtnahme in besti...
Der BGH hat heute zum Thema der Verjährung und der Individualisierung des im Mahnbescheides bezeichneten Anspruchs folgendes entschieden:   BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 Leitsätze: a) Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgest...
Angabe des qm-Preises genügt nicht Wird eine Immobilie, z. B. in einer Tageszeitung, zum Kauf angeboten, muss die Anzeige auch den Endpreis enthalten. Eine Werbung, in der nur der qm-Preis angegeben ist oder die zwar die Endpreisangabe enthält, ...
Berechtigtes Interesse – die Wohnung künftig nicht alleine zu bewohnen, sondern einen Mitbewohner in die Wohnung aufzunehmen, für Untervermietung ausreichend Der Fall: Die Mieter mieteten von den Klägern eine Wohnung in München. Die Mieter be...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt