Kühlschrank ja, Spülmaschine nein



Der Vermieter muss eine Wohnung grundsätzlich nicht mit einer Küche ausstatten. Ausreichend ist, dass entsprechende Anschlüsse, insbesondere für Wasser und Abwasser vorhanden sind. Etwas anderes gilt, wenn im Mietvertrag eine bestimmte Ausstattung der Wohnung zugesichert ist. Ist die Wohnung nach dem Mietvertrag mit "Küche" vermietet, muss der Vermieter auch einen Kühlschrank zur Verfügung stellen, nicht aber eine Spülmaschine, da diese nach einem neuen Urteil des LG München I nicht unbedingt zur Ausstattung einer Küche gehört. Auch die Anpreisung der Wohnung im Inserat als "exklusiv" ausgestattete Neubauwohnung ändert daran nichts, wenn dies nicht ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen worden ist (LG München I, Urteil v. 18.12.2002, 15 S 4308/02, NZM 2003, S. 152).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Keine Genehmigungspflicht für mobile Parabolantennen Die Montage einer Parabolantenne am Balkon oder der Außenwand der gemieteten Wohnung ist nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt und daher nur mit ausdrücklicher Zusti...
Geruchsbelästigung durch verwahrloste Wohnung rechtfertigt fristlose Kündigung, AG München, Urteil vom 08.08.2018 -416 C 5897/18 - Der Fall: Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis vom November 1996. Mit Schreiben vom 30 Januar 2018 be...
Mieterhöhung - aus der Wohnung ausgezogener Ehepartner muss nicht zustimmen Bei einem Mietverhältnis, das mit beiden Ehepartnern geschlossen wurde, muss ein Mieterhöhungsverlangen an beide Ehepartner gerichtet werden. Ferner muss die Zustimmu...
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 317/10 Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt