Kühlschrank ja, Spülmaschine nein
Der Vermieter muss eine Wohnung grundsätzlich nicht mit einer Küche ausstatten. Ausreichend ist, dass entsprechende Anschlüsse, insbesondere für Wasser und Abwasser vorhanden sind. Etwas anderes gilt, wenn im Mietvertrag eine bestimmte Ausstattung der Wohnung zugesichert ist. Ist die Wohnung nach dem Mietvertrag mit "Küche" vermietet, muss der Vermieter auch einen Kühlschrank zur Verfügung stellen, nicht aber eine Spülmaschine, da diese nach einem neuen Urteil des LG München I nicht unbedingt zur Ausstattung einer Küche gehört. Auch die Anpreisung der Wohnung im Inserat als "exklusiv" ausgestattete Neubauwohnung ändert daran nichts, wenn dies nicht ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen worden ist (LG München I, Urteil v. 18.12.2002, 15 S 4308/02, NZM 2003, S. 152).