BGH, Urteil vom 23. 6. 2010 - VIII ZR 227/09

Der BGH hat heute (BGH, Urteil vom 23. 6. 2010 - VIII ZR 227/09) entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden formell ordnungsgemäß ist, solange die Abrechnung zumindest die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug der Vorauszahlungen enthält.

Leitsätze:

 

Bei einer Betriebskostenabrechnung, in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer - je nach Betriebskostenart unterschiedlichen - Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, betrifft die Frage, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, nicht die ("formelle") Wirksamkeit, sondern die (inhaltliche) Richtigkeit der Abrechnung (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135).

 

 

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Nachzahlung von Betriebskosten für 2006 und 2007.

Die Bekl. sind seit dem 16. 4. 2000 Mieter einer seit dem 1. 2. 2006 der Kl. gehörenden Eigentumswohnung in M. Die Wohnung ist Bestandteil der Wohnungseigentumsanlage M.-Str. 1–21/I.-Ring 22–38, die insgesamt 203 Wohnungen in mehreren Gebäuden mit 20 Hauseingängen umfasst. Die Parteien schlossen aus Anlass des Vermieterwechsels am 15. 1. 2006 einen neuen Mietvertrag (MV) für die Zeit ab 1. 2. 2006. In § 3 MV ist geregelt, dass die Bekl. für die im Vertrag näher bezeichneten Betriebskosten monatliche Vorauszahlungen zu leisten haben, über die jährlich abzurechnen ist. Die Kl. hat mit ihrer Klage Ausgleich der Nachforderungen aus den von der Hausverwaltung erstellten Betriebskostenabrechnungen vom 28. 12. 2007 für das Abrechnungsjahr 2006 in Höhe von 1167,60 Euro und vom 22. 7. 2008 für das Abrechnungsjahr 2007 in Höhe von 956,76 Euro begehrt.

Das AG hat der Klage in Höhe von 846,71 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. und die Anschlussberufung der Bekl. hat das LG die Klage wegen formeller Unwirksamkeit der Abrechnungen insgesamt abgewiesen. Die zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

PDF BGH, Urteil vom 23. 6. 2010 - VIII ZR 227/09

 

Vorinstanzen:

 

AG Mannheim, Entscheidung vom 05.12.2008 - 10 C 191/08 -

 

LG Mannheim, Entscheidung vom 22.07.2009 - 4 S 4/09 -

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