Mieter haftet für Nachmieter

Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, z. B. wegen Zahlungsverzuges des Mieters, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter bis zur Neuvermietung entsteht.
Aufgrund seiner Verpflichtung zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) muss sich der Vermieter jedoch in zumutbarer Weise um die anderweitige Vermietung des Mietobjektes bemühen, wobei der Vermieter jedoch nicht verpflichtet ist, die Mietsache sofort zu einer reduzierten Miete anzubieten, um möglichst schnell einen neuen Mieter zu finden.
 

Schließt der Vermieter mit dem neuen Mieter einen Mietvertrag ab und kann auch der neue Mieter infolge Zahlungsunfähigkeit seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, hat der ehemalige Mieter dem Vermieter nicht nur den Mietausfall bis zu einer Neuvermietung, sondern als Kündigungsfolgeschaden auch den weiteren Mietausfall zu ersetzen, der dem Vermieter aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Nachfolgemieters entsteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.1.2001 Az.: 10 U 152/99, ZMR 2001, 529). 

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11 - Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putz...
Betriebskostenguthaben bei Insolvenz des Mieters   Der Vermieter kann mit rückständigen Mieten aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht nur dann gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Au...
Mündliche Einigung trotz Schriftformklausel Sogenannte "Schriftformklauseln", die bestimmen, dass Änderungen des Vertrages nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, verstoßen nicht generell gegen die Bestimmungen des Gese...
BGH, Urteil vom 14.02.2006 VIII ZR 364/04 1. Wiederholte unpünktliche Mietzahlung kann zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB führen. 2. Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Anforderungen an eine fristlose hilfsweise ordentliche...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt