Gesundheitsgefährdung durch Warmluftheizung

 
Das Vorhandensein von gesundheitsgefährdenden Stoffen in den Mieträumen stellt einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt den Mieter zur Mietminderung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Für die Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung kommt es auf die jeweils aktuellsten Erkenntnisse, z. B. Grenzwerte des Bundesgesundheitsamtes an. Bei Vorliegen von Schadstoffen, für die es zwar keine gesicherten Grenzwerte gibt, deren Vorhandensein aber nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft prinzipiell schädlich sein kann, z. B. bei Asbest, sind die Mieträume nach Auffassung des OLG Hamm bereits dann mangelhaft, wenn die konkrete Besorgnis begründet ist, dass Asbestfasern in nicht unerheblichem Umfang freigesetzt werden (OLG Hamm, Urteil v. 13.02.2002, 30 U 20/01, NZM 2003, S. 395). 

Dagegen stellt eine Warmluftstromheizung, deren Schächte mit Glasfaserdämmmatten ausgekleidet sind, keinen grundsätzlichen Mangel dar; insbesondere dann nicht, wenn die Oberfläche der Dämmstoffe mit Aluminium beschichtet ist und die in der Dämmung enthaltenen Fasern durch eine alterungsbeständige Kunstharzbindung dauerhaft gegen Zersetzung gesichert sind (LG Osnabrück, Urteil v. 24.01.2003, 12 S 286/00, WuM 2003, S. 267).  

 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

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