Mieter kann dem Einzug der Miete jederzeit widersprechen

 
 
Nach einem neuen Urteil des BGH vom 6.6.2000 (Az.: XI ZR 258/99, ZMR 2001, 171) ist die Möglichkeit des Schuldners, Belastungen seines Kontos aufgrund einer Einzugsermächtigung zu widersprechen nicht befristet (z. B. auf 6 Wochen gem. dem Abkommen über den Lastschriftverkehr), sondern endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. Eine solche Genehmigung kann in dem Schweigen des Schuldners auf einen Tageskontoauszug oder einen Rechnungsabschluss grundsätzlich nicht gesehen werden.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Schweigen des Kunden aus der Sicht des Kreditinstituts nicht nur als Anerkennung des Saldos gewertet werden kann, sondern auch den Erklärungswert einer Genehmigung der einzelnen Kontobelastungen hätte. Dazu bedürfte es aber zusätzlich einer entsprechenden vertraglichen Bestimmung, z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Anerkennung des Saldos auch eine Genehmigung der darin enthaltenen Belastungen aufgrund von Einzugsermächtigungslastschriften umfasst sowie eines entsprechenden Hinweises an die Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses (BGH a.a.O.). 
 

Vor Genehmigung der Kontobelastung gegenüber der Zahlstelle kann somit auch der Mieter dem Einzug der Miete aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift jederzeit widersprechen.  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Wohnfläche ist bei freifinanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragschlusses geltenden Bestimmungen zu berechnen, es sei denn, dass ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich ist. Der ...
Mieter muss Mehrwertsteuer zahlen Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume ist eine Formularklausel wirksam, wonach der Mieter auf Verlangen des Vermieters neben der Miete Mehrwertsteuer zu zahlen hat, falls der Vermieter in Ausnutzung sein...
Maklerprovision trotz fehlendem Auftrag Gemäß § 6 Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz darf ein Makler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat. Strittig war bisher, ob ein Versto...
Hohe Raumtemperaturen als Kündigungsgrund Gem. § 569 BGB kann der Mieter ein Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn die Benutzung der gemieteten Räume mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dazu...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt