"Aushandeln" ist mehr als "Verhandeln" 

 

 
Die Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen hängt oftmals entscheidend davon ab, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder um eine "Geschäftsbedingung" handelt. Während eine individuell ausgehandelte Vereinbarung erst dann unwirksam ist, wenn sie gegen zwingendes Recht, gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 138, 242 BGB) verstößt, wird eine Geschäftsbedingung anhand der strengen Maßstäbe der §§ 305 ff BGB (bis 31.12.2001: Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGBG) geprüft und ist bereits dann unwirksam, wenn sie sich zu Lasten des Mieters zu weit von einer gesetzlichen Regelung entfernt. 
Daher kann der Mieter z. B. durch eine individuelle Vereinbarung wesentlich weitgehender zur Renovierung der Wohnung verpflichtet werden als durch eine Formularklausel. Allerdings geht die Rechtsprechung nicht erst dann von einer Geschäftsbedingung aus, wenn die Klausel vorgedruckt ist ("Kleingedrucktes"), sondern bereits dann, wenn eine - auch hand- oder maschinenschriftlich abgefasste - Klausel für eine mehrfache Verwendung vorgesehen ist. In diesem Fall lässt die Rechtsprechung die Vereinbarung nur dann als Individualvereinbarung gelten, wenn der Vermieter beweisen kann, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist.
Dabei bedeutet nach einem neuen Urteil des LG Düsseldorf "Aushandeln" wesentlich mehr als bloßes Verhandeln. Dem Mieter muss Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt werden. Das bedeutet, dass der vom Gesetz abweichende Inhalt der Klausel vor Unterzeichnung des Vertrages zur Disposition gestellt und dem Mieter damit Gelegenheit gegeben wurde, den Inhalt der Klausel zu beeinflussen (LG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2002, 21 S 163/01, NZM 2002, 779). 

Kann der Vermieter diesen Beweis nicht führen wird die Klausel im Streitfalle nach den strengen Maßstäben der §§ 305 ff BGB geprüft.  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

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