Garagenmiete - keine isolierte Erhöhung bei einheitlichen Mietverhältnissen 

 
 
Wurde eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, z. B. dadurch, dass kein eigener Garagenmietvertrag abgeschlossen, sondern die Garage im Wohnungsmietvertrag unter den vermieteten Räumlichkeiten angeführt wurde, liegt nach der Rechtsprechung ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Garage vor. Auch die gesonderte Ausweisung der Miete für die Garage im Wohnungsmietvertrag ändert nichts an der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses (so z. B. LG Baden-Baden, WuM 1991, 34). 
In diesem Fall kann auch die Miete für die Garage nicht separat, d. h. isoliert erhöht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Garagenmiete unter der ortsüblichen Miete liegt. 

Eine Erhöhung ist nur zusammen mit der Wohnungsmiete möglich. Die Begründung der Mieterhöhung muss sich dann aber auf Wohnung und Garage beziehen, wobei die verlangte Miete die ortsübliche Miete für eine vergleichbare Wohnung mit Garage nicht übersteigen darf (AG Köln, Urteil v. 04.12.2003, 210 C 397/03, WuM 2005, 254). 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

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