"Aushandeln" ist mehr als "Verhandeln" 

 

 
Die Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen hängt oftmals entscheidend davon ab, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder um eine "Geschäftsbedingung" handelt. Während eine individuell ausgehandelte Vereinbarung erst dann unwirksam ist, wenn sie gegen zwingendes Recht, gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 138, 242 BGB) verstößt, wird eine Geschäftsbedingung anhand der strengen Maßstäbe der §§ 305 ff BGB (bis 31.12.2001: Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGBG) geprüft und ist bereits dann unwirksam, wenn sie sich zu Lasten des Mieters zu weit von einer gesetzlichen Regelung entfernt. 
Daher kann der Mieter z. B. durch eine individuelle Vereinbarung wesentlich weitgehender zur Renovierung der Wohnung verpflichtet werden als durch eine Formularklausel. Allerdings geht die Rechtsprechung nicht erst dann von einer Geschäftsbedingung aus, wenn die Klausel vorgedruckt ist ("Kleingedrucktes"), sondern bereits dann, wenn eine - auch hand- oder maschinenschriftlich abgefasste - Klausel für eine mehrfache Verwendung vorgesehen ist. In diesem Fall lässt die Rechtsprechung die Vereinbarung nur dann als Individualvereinbarung gelten, wenn der Vermieter beweisen kann, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist.
Dabei bedeutet nach einem neuen Urteil des LG Düsseldorf "Aushandeln" wesentlich mehr als bloßes Verhandeln. Dem Mieter muss Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt werden. Das bedeutet, dass der vom Gesetz abweichende Inhalt der Klausel vor Unterzeichnung des Vertrages zur Disposition gestellt und dem Mieter damit Gelegenheit gegeben wurde, den Inhalt der Klausel zu beeinflussen (LG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2002, 21 S 163/01, NZM 2002, 779). 

Kann der Vermieter diesen Beweis nicht führen wird die Klausel im Streitfalle nach den strengen Maßstäben der §§ 305 ff BGB geprüft.  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Kindergeschrei muss geduldet werden Lärm durch spielende Kinder ist nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung gerade in einem Mehrfamilienhaus als ortsüblich anzusehen. Daher können im Regelfall weder die Mitmieter noch der Ve...
Zwangsräumung trotz Suizidgefahr Eine Zwangsvollstreckung zur Herausgabe der Räume, z. B. nach Kündigung des Mietverhältnisses und rechtskräftigem Räumungsurteil kann selbst dann, wenn damit eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit d...
Hartes Urteil für Griller   Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, auf dem Balkon der gemieteten Wohnung zu grillen, sofern Mitmieter und Nachbarn dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Nach einem neuen Urteil des LG Essen vom...
Bedeutung und Anwendung der Wohnflächenverordnung Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist die so genannte Wohnflächenverordnung (WoFlV) in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2003 galten für die Ermittlung der Wohnfläche grundsätzlich die Bestimmungen der §§ ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt