Anbringung eines Lüftungsgitters für eine Dunstabzugshaube 

 
 
OLG München: 32 Wx 43/05 vom 04.07.2005: Die Eigentümergemeinschaft beschließt mehrheitlich, dass einzelne Eigentümer einen Wanddurchbruch zur Entlüftung der Küche mit einem 10 x 10 cm großen Lüftungsgitter an der Fassade durchführen dürfen. Ein Eigentümer beantragt die gerichtliche Ungültigerklärung dieses Beschlusses und beruft sich darauf, dass es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung handele. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Es handele sich um eine bauliche Veränderung. Die übrigen Wohnungseigentümer würden hierdurch über das unvermeidbare Maß hinaus benachteiligt. Bei der gebotenen Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechte aus Artikel 14 Grundgesetz (Eigentum) treten die Grundrechte derjenigen Eigentümer zurück, die die Anbringung des Lüftungsgitter für eine Dunstabzugshaube beanspruchen. Der Nachteil der anderen Eigentümer liege einerseits in der Beeinträchtigung durch Küchengerüche. Andererseits hänge das Ausmaß der Beeinträchtigung auch vom Verhalten des Benutzers der Entlüftungsanlage ab. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass bei einer unsachgemäßen Benutzung durch die Entlüftung stärkere Beeinträchtigungen entstehen, als bei Lüftung durch ein Fenster. 
Ein weiterer Nachteil bestehe in der optischen Veränderung des Gesamteindruckes der Wohnanlage. Nachdem das Lüftungsgitter sich in unmittelbarer Nähe des Hausnummernschildes befinde und dies einen "Blickfang" darstelle, handele es sich um eine nachteilige optische Veränderung des Gesamteindruckes der Anlage. 
 
Da nicht alle Wohnungseigentümer verpflichtet seien, in ihrer Wohnung Lüftungsgitter anzubringen, würde durch eine unregelmäßige Anordnung der Lüftungsgitter ein "unruhiges Bild" der Fassade entstehen. Außerdem bestehe die Gefahr der Nachahmung durch andere Eigentümer, was ein Zusatzargument dafür sei, dass die Maßnahme unzulässig ist. 

Fazit: Obwohl es sich um ein Lüftungsgitter von relativ geringer Dimensionierung (10 cm x 10 cm) handelte, verneinte das Oberlandesgericht München die Zulässigkeit der Anbringung solcher Lüftungsgitter.  

Folgende Urteile zum WEG-Recht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10 - WEG §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der K...
BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 – V ZR 204/11 Der u.a. für Wohnungseigentumssachen zuständige V. Zivilsenat hat heute über die Revision von zwei beklagten Wohnungseigentümern entschieden, deren Mieterin in der Wohnung eine Tagespflegestelle f...
BGH, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10 - WEG § 16 Abs. 3 Bei der Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseige...
BGH, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09 - WEG §§ 44; 46 Abs. 1 Satz 1; 48 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 263 a) Zur Zulässigkeit eines an der Wertung des § 44 WEG orientierten privilegierten Parteiwechsels, wenn eine Anfechtungsklage entgegen § 46...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt