OLG München, Az: 34 Wx 69/05, Beschluss vom 27.07.05:
Wir hatten über den Beschluss des BGH vom 02.06.06 zur sogenannten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft berichtet. Das OLG München stellt nun klar, dass die Teilrechtsfähigkeit allerdings auf diejenigen Bereiche beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Geht es nicht um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, so kann nach wie vor jeder einzelne Eigentümer seine Ansprüche als Einzelperson geltend machen. Dies gilt insbesondere für die Abwehr von Störungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft. In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall ging es um die Beseitigung einer Funkantenne. Auch nach der jüngsten Entscheidung des BGH zur sogenannten Teilrechtsfähigkeit kann deshalb jeder einzelne Eigentümer die Abwehr von Störungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft verlangen und durchsetzen.
Nachdem durch die Funkantenne den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben übers unvermeidliche Maß hinausgeht (optische Beeinträchtigung/Lärmbelästigung) wurde der Eigentümer auf Beseitigung verurteilt.
Den Anspruch kann grundsätzlich jeder Eigentümer geltend machen, der "Opfer" einer entsprechenden Störung ist.