BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10 -

WEG § 46 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1
a) Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Dass die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nachgereicht werden, ändert daran nichts.
b) Werden die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht nachgereicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Zulässigkeitsmangel kann im Berufungsrechtszug geheilt werden.
 

Folgende Urteile zum WEG-Recht könnten Sie ebenfalls interessieren

OLG München, Az: 34 Wx 69/05, Beschluss vom 27.07.05:      Wir hatten über den Beschluss des BGH vom 02.06.06 zur sogenannten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft berichtet. Das OLG München stellt nun klar, dass die Teilr...
Anbringung eines Lüftungsgitters für eine Dunstabzugshaube      OLG München: 32 Wx 43/05 vom 04.07.2005: Die Eigentümergemeinschaft beschließt mehrheitlich, dass einzelne Eigentümer einen Wanddurchbruch zur Entlüftung der Küche mit eine...
Errichtung einer Satellitenanlage unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges"      BayObLG, Beschluss vom 8.4.2004, Aktenzeichen 2 Z BR 233/03  Unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" können wirksame Beschlüsse nur über Gegenstände von unte...
BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10 - WEG § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 46 a) Auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage, solange Auswirkungen der ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt