Anbringung eines Lüftungsgitters für eine Dunstabzugshaube
OLG München: 32 Wx 43/05 vom 04.07.2005: Die Eigentümergemeinschaft beschließt mehrheitlich, dass einzelne Eigentümer einen Wanddurchbruch zur Entlüftung der Küche mit einem 10 x 10 cm großen Lüftungsgitter an der Fassade durchführen dürfen. Ein Eigentümer beantragt die gerichtliche Ungültigerklärung dieses Beschlusses und beruft sich darauf, dass es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung handele. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Es handele sich um eine bauliche Veränderung. Die übrigen Wohnungseigentümer würden hierdurch über das unvermeidbare Maß hinaus benachteiligt. Bei der gebotenen Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechte aus Artikel 14 Grundgesetz (Eigentum) treten die Grundrechte derjenigen Eigentümer zurück, die die Anbringung des Lüftungsgitter für eine Dunstabzugshaube beanspruchen. Der Nachteil der anderen Eigentümer liege einerseits in der Beeinträchtigung durch Küchengerüche. Andererseits hänge das Ausmaß der Beeinträchtigung auch vom Verhalten des Benutzers der Entlüftungsanlage ab. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass bei einer unsachgemäßen Benutzung durch die Entlüftung stärkere Beeinträchtigungen entstehen, als bei Lüftung durch ein Fenster.
Ein weiterer Nachteil bestehe in der optischen Veränderung des Gesamteindruckes der Wohnanlage. Nachdem das Lüftungsgitter sich in unmittelbarer Nähe des Hausnummernschildes befinde und dies einen "Blickfang" darstelle, handele es sich um eine nachteilige optische Veränderung des Gesamteindruckes der Anlage.
Da nicht alle Wohnungseigentümer verpflichtet seien, in ihrer Wohnung Lüftungsgitter anzubringen, würde durch eine unregelmäßige Anordnung der Lüftungsgitter ein "unruhiges Bild" der Fassade entstehen. Außerdem bestehe die Gefahr der Nachahmung durch andere Eigentümer, was ein Zusatzargument dafür sei, dass die Maßnahme unzulässig ist.
Fazit: Obwohl es sich um ein Lüftungsgitter von relativ geringer Dimensionierung (10 cm x 10 cm) handelte, verneinte das Oberlandesgericht München die Zulässigkeit der Anbringung solcher Lüftungsgitter.