Keine Modernisierungspflicht des Vermieters



Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Anwesen mit veralteter Ausstattung dem gegenwärtigen Stand der Technik anzupassen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, z. B. aufgrund eines geringen Schall- oder Wärmeschutzes und der Mieter daher zur Minderung der Miete berechtigt ist, sind nämlich nach einem neuen Urteil des BGH mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarungen grundsätzlich nicht die aktuellen technischen Normen, sondern die Normen maßgeblich, die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes gegolten haben (BGH, Urteil v. 06.10.2004, VIII ZR 355/03, WuM 2004, 715). Daher besteht z. B. grundsätzlich keine Verpflichtung des Vermieters zur Nachisolierung der Fassade, zum Einbau moderner Fenster oder zur Erneuerung einer älteren, jedoch funktionsfähigen Heizungsanlage.

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