Keine Modernisierungspflicht des Vermieters



Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Anwesen mit veralteter Ausstattung dem gegenwärtigen Stand der Technik anzupassen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, z. B. aufgrund eines geringen Schall- oder Wärmeschutzes und der Mieter daher zur Minderung der Miete berechtigt ist, sind nämlich nach einem neuen Urteil des BGH mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarungen grundsätzlich nicht die aktuellen technischen Normen, sondern die Normen maßgeblich, die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes gegolten haben (BGH, Urteil v. 06.10.2004, VIII ZR 355/03, WuM 2004, 715). Daher besteht z. B. grundsätzlich keine Verpflichtung des Vermieters zur Nachisolierung der Fassade, zum Einbau moderner Fenster oder zur Erneuerung einer älteren, jedoch funktionsfähigen Heizungsanlage.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 4. Februar 2008 - VIII ZR 66/08 BGB § 306 Abs. 2, BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 (Bb), BGB § 543 Abs. 1, BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 556b, BGB § 569 Abs. 4, BGB § 537 aF, BGB § 538 aF, BGB § 551 aF, EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 1 N...
Anlagepflicht auch für Kaution von Geschäftsräumen Bei Mietverhältnissen über Wohnraum ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen (§ 551 BGB). Für Mietverhältniss...
Aufzug muss immer funktionieren      Der Mieter darf einen vorhandenen Aufzug, soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen, zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, den Aufzug auf seine Kosten i...
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 317/10 Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt