Kindergeschrei muss geduldet werden



Lärm durch spielende Kinder ist nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung gerade in einem Mehrfamilienhaus als ortsüblich anzusehen. Daher können im Regelfall weder die Mitmieter noch der Vermieter mit Aussicht auf Erfolg dagegen vorgehen.
Eine Unterlassungsklage oder eine Kündigung des Mietverhältnisses ist daher nur besonders gelagerten Ausnahmefällen aussichtsreich, wenn der Lärm das übliche Maß weit übersteigt. In einem solchen Fall, der dem LG Halle zur Entscheidung vorlag, hat das Gericht noch zusätzlich darauf hingewiesen, dass vor Ausspruch der Kündigung jedenfalls eine vorherige Abmahnung erforderlich ist und auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abmahnung und der Kündigung bestehen muss. Auf eine Abmahnung, die über ein Jahr zurückliegt, kann eine Kündigung nicht mehr gestützt werden, da der Mieter nach der Abmahnung davon ausgehen durfte, die Geräuschentwicklung durch das Kind auf ein erträgliches Maß begrenzt zu haben (LG Halle, Urteil v. 11.01.2002, 1 S 192/01, NZM 2003, S. 309).

Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch für andere Fälle eines vertragswidrigen Verhaltens des Mieters, z. B. laufend unpünktliche Mietzahlung, vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Zwischen der Vertragsverletzung und der Abmahnung sowie zwischen der Abmahnung und der Kündigung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen; anderenfalls kann die Abmahnung eine nachfolgende Kündigung nicht mehr stützen und muss deshalb wiederholt werden.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Bedeutung und Anwendung der Wohnflächenverordnung Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist die so genannte Wohnflächenverordnung (WoFlV) in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2003 galten für die Ermittlung der Wohnfläche grundsätzlich die Bestimmungen der §§ ...
BGH, Urteil vom 4. Februar 2008 - VIII ZR 66/08 BGB § 306 Abs. 2, BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 (Bb), BGB § 543 Abs. 1, BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 556b, BGB § 569 Abs. 4, BGB § 537 aF, BGB § 538 aF, BGB § 551 aF, EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 1 N...
Gesundheitsgefährdung durch Warmluftheizung   Das Vorhandensein von gesundheitsgefährdenden Stoffen in den Mieträumen stellt einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt den Mieter zur Mietminderung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ...
BGH, Urteil vom 23. 6. 2010 - VIII ZR 227/09 Der BGH hat heute (BGH, Urteil vom 23. 6. 2010 - VIII ZR 227/09) entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Abrechn...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt