Auch Kündigungsfristen in "Fußnoten" sind gültig



Mit dem Mietrechtsreformgesetz, das am 01.09.2001 in Kraft getreten ist, wurden sog. asymmetrische, d. h. ungleiche Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter eingeführt. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist nur für den Vermieter ab einer Mietdauer von fünf Jahren auf sechs Monate und ab acht Jahren auf neun Monate, während es für den Mieter auch in diesen Fällen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten verbleibt.
Abweichende Kündigungsfristen, die in vor dem 01.09.2001 geschlossenen Mietverträgen enthalten sind, gelten aus Vertrauensschutzgründen weiter. Enthält der Vertrag z. B. für beide Seiten längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen, bleibt auch der Mieter an diese längeren Fristen gebunden. Dies gilt nach den Urteilen des BGH vom 18.06.2003 (WuM 2003, 462) auch dann, wenn diese Fristen nicht individuell vereinbart wurden, sondern lediglich in einer vorgedruckten Klausel eines Formularmietvertrages enthalten sind und die Klausel letztlich nur die früher geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergibt. Dies hat der BGH in einem weiteren Urteil bekräftigt (BGH, Urteil v. 12.11.2003, VIII ZR 31/03, WuM 2004, 101) und ferner in einem neuen Urteil entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die bis zum 01.09.2001 geltenden Kündigungsfristen lediglich in einer Fußnote eines Formularmietvertrages wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden (BGH, Urteil v. 10.03.2004, VIII ZR 64/03, WuM 2004, 273; DWW 2004, 120).
Eine Vertragsklausel, wonach die "gesetzlichen Kündigungsfristen" gelten sollen, ist nach einem Urteil des LG Berlin dahingehend auszulegen, dass die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart sind und nicht die jeweils (d. h. im Zeitpunkt der Kündigung) geltenden Kündigungsfristen (LG Berlin, Urteil v. 19.08.2003, 63 S 21/03, WuM 2004, 102).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Neuer Mietvertrag kann nachteilig sein  Das Leistungsangebot einer Hausverwaltung darf auch das "Mahn- und Klagewesen" umfassen. Dies stellt nach einem neuen Beschluss des KG Berlin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetz...
Dingliches Wohnrecht - wer muss Reparaturen zahlen?      Wohnrechte werden häufig begründet, wenn das Eigentum an einem Grundstück bzw. einer Wohnung an die Kinder übertragen wird und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht a...
Tierhaltung - unterschiedliche Streitwerte Tierhaltung in der Mietwohnung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Ein Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Haltung eines bestimmten Tieres ist mit einem nicht uner...
BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11 BGB § 566 Abs. 1 Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und Vermieterin der Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von Wohnungseigentum und ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt