Neues Urteil zu Schimmelschäden



Feuchtigkeitsschäden in Wohnungen insb. in Form von Schimmelschäden treten häufig auf, nachdem alte Holzfenster mit einfacher Verglasung durch moderne, dichtschließende Fenster mit Isolierverglasung ersetzt worden sind. Während bei den alten Fenstern durch alters- oder bauartbedingte Undichtigkeiten zwangsläufig ein gewisser Luftaustausch in der Wohnung stattgefunden hat, muss dieser bei den neuen Fenstern durch ein verstärktes Lüften herbeigeführt werden; andernfalls können im Laufe der Zeit Schäden durch Schimmelbildung entstehen.

Das Auftreten von Schimmelschäden wirft in der Praxis eine Reihe von Fragen auf:

Ist der Vermieter verantwortlich, weil er durch den Austausch der Fenster die Ursache hierfür gesetzt hat? Oder ist der Mieter schuld, weil er den Schaden durch verstärktes Lüften hätte vermeiden können? Oder trifft es doch den Vermieter, weil der Mieter dies nicht wissen konnte und vom Vermieter nicht entsprechend informiert wurde?

Hier stellt ein neues Urteil des LG Gießen vom 12.4.2000, Az: 1 S 63/00 (MDR 2000, 761) klar, dass Schimmel zwar einen Mangel der Mietsache darstellt, eine Haftung des Vermieters aber dann ausscheidet, wenn der Mieter sein Heiz- und Lüftungsverhalten nicht den veränderten Bedingungen angepasst hat. Grundsätzlich gehört es zwar zum Risikobereich des Vermieters, wenn sich durch den Austausch der Fenster die relative Luftfeuchte in der Wohnung erhöht und sich der Taupunkt auf den Außenwandbereich verlagert hat; jedoch kann der Vermieter vom Mieter nach dem Einbau moderner Fenster ein anderes Heiz- und Lüftungsverhalten verlangen.

Voraussetzung für die Verpflichtung des Mieters zu einem veränderten Wohnverhalten ist allerdings ein sachgerechter und präziser Hinweis des Vermieters auf die Anforderungen in dem veränderten Raumklima. Ein solcher Hinweis, der konkret auf die baulichen Schwachstellen der Wohnung bezogen sein muss, ist dem Vermieter nach Auffassung des LG Gießen auch möglich, da er auf die Sachkunde seines Architekten oder jedenfalls des Fensterbauunternehmens zurückgreifen kann.

Fazit: Beim Einbau neuer Fenster muss der Mieter unbedingt auf die Notwendigkeit eines verstärkten Lüftens hingewiesen werden. Dieser Hinweis sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Unterläßt der Vermieter diesen Hinweis oder kann er keinen Beweis hierfür erbringen, kann es für den Vermieter teuer werden. In diesem Fall kann der Mieter beim Auftreten vom Feuchtigkeitsschäden Mietminderung geltend machen, vom Vermieter Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und ggf. auch Schadensersatz verlangen, wenn infolge der Feuchtigkeit Schäden an seinen Einrichtungsgegenständen entstanden sind.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Aushändigung der Schlüssel an den Hausmeister reicht nicht Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand einschließlich der dazugehörigen Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben...
BGH, Urteil vom 14.02.2006 VIII ZR 364/04 1. Wiederholte unpünktliche Mietzahlung kann zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB führen. 2. Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Anforderungen an eine fristlose hilfsweise ordentliche...
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10 BGB §§ 199, 543, 551, 812 Zur fristlosen Kündigung wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen. Soweit die vom Mieter einer Wohnung erbrachte Kaution drei Monatsmieten übersteigt, steht ihm -...
Garagenmiete - keine isolierte Erhöhung bei einheitlichen Mietverhältnissen      Wurde eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, z. B. dadurch, dass kein eigener Garagenmietvertrag abgeschlossen, sondern die Garage im Wohnungsmietvert...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt