Zahlungsverzug - nur vollständige Nachzahlung hindert Räumung



Der Mieter einer Wohnung - nicht aber der gewerbliche Mieter - kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges mit der Miete unwirksam machen, wenn er spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Mietrückstände vollständig ausgleicht (sog. Schonfrist). Eine nur teilweise Nachzahlung der Miete genügt nicht.

Unterschiedlich beantwortet wird von den Mietgerichten die Frage, ob der Mieter wirklich alles bis auf den letzten EURO und Cent nachgezahlt haben muss oder ob ein geringfügiger Rest von wenigen EUR/Cent unschädlich ist - so z. B. das LG Hamburg, Urteil v. 16.11.2000, 334 S 53/00, WuM 2001, S. 80.
Eine kompromisslosere Auffassung vertritt das AG Dortmund in einem neuen Urteil. Danach bewirkt selbst ein geringfügiger Restbetrag von € 1,08, dass die Kündigung bestehen bleibt und der Mieter zur Räumung verurteilt werden muss (AG Dortmund, Beschluss v. 31.03.2003, 125 C 11799/02, WuM 2003, S. 273).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Garagenmiete - keine isolierte Erhöhung bei einheitlichen Mietverhältnissen  Wurde eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, z. B. dadurch, dass kein eigener Garagenmietvertrag abgeschlossen, sondern die Garage im Wohnungsmietvertrag unte...
Änderung der Betriebskostenumlage durch schlüssiges Verhalten   Neben der Miete muss der Mieter nur diejenigen Betriebskosten bezahlen, deren Umlage ausdrücklich vereinbart ist. Insofern wurde vom OLG Frankfurt/M. mit Rechtsentscheid vom 10.5.2...
Tod des Mieters - wer darf in der Wohnung bleiben? Beim Tod eines Vertragspartners ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag mit beiden oder nur mit einem Lebenspartner abgeschlossen war. Sind beide Vertragspartner, wird das Mietverhältnis mit d...
Hausordnung darf auch Verbote enthalten   Die vermieteten Räume "enden" an der Wohnungseingangstüre. Flächen außerhalb der Mieträume darf der Mieter nicht für eigene Zwecke nutzen. In der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages kann da...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt