Übergabeprotokoll hat Beweiskraft


Der Sinn und Zweck eines bei Mietbeginn erstellten Übergabeprotokolls besteht darin, dass der Zustand der Mietsache beweissicher festgehalten wird (so bereits BGH, NJW 1983, S. 446). Ist in dem Übergabeprotokoll kein Schaden vermerkt und hat der Mieter dieses Protokoll unterschrieben, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Zustand der Mietsache durch das Protokoll richtig wieder gegeben wird. Der Mieter ist daher mit späteren Einwendungen ausgeschlossen und kann insbesondere bei Vertragsende nicht geltend machen, dass die jetzt festgestellten Schäden bereits bei Mietbeginn vorhanden waren.

Macht der Mieter die Unrichtigkeit des Protokolls geltend, ist er hierfür beweispflichtig. Bietet der Mieter zum Beweis dafür, dass der Schaden bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen hat, Zeugen an, muss er auch vortragen, wann diese Zeugen den beschädigten Gegenstand das erste Mal gesehen haben; anderenfalls dürfen diese Zeugen nicht vernommen werden, da ein sog. Ausforschungsbeweis unzulässig ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.03.2003, 10 U 64/02, GE 2003, S. 1080).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Wertermittlung bei Einbauküche Mieter, die aus einer Wohnung ausziehen, einigen sich häufig mit dem Mietnachfolger über eine Ablöse von bestimmten Gegenständen oder Einbauten, die der Mieter auf seine Kosten in die Mieträume eingebracht hat. D...
BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11 - Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putz...
BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10 - Der BGH hat heute entschieden, wie eine Mietminderung bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung  Berücksichtigung findet. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in H.. Wegen ...
BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 191/10 - BGB § 307 Bb, Cl, § 551 Abs. 1 aF 1. Eine Formularklausel, die abweichend von § 551 BGB aF bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist, stellt auch in Kombination mi...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt