Übergabeprotokoll hat Beweiskraft


Der Sinn und Zweck eines bei Mietbeginn erstellten Übergabeprotokolls besteht darin, dass der Zustand der Mietsache beweissicher festgehalten wird (so bereits BGH, NJW 1983, S. 446). Ist in dem Übergabeprotokoll kein Schaden vermerkt und hat der Mieter dieses Protokoll unterschrieben, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Zustand der Mietsache durch das Protokoll richtig wieder gegeben wird. Der Mieter ist daher mit späteren Einwendungen ausgeschlossen und kann insbesondere bei Vertragsende nicht geltend machen, dass die jetzt festgestellten Schäden bereits bei Mietbeginn vorhanden waren.

Macht der Mieter die Unrichtigkeit des Protokolls geltend, ist er hierfür beweispflichtig. Bietet der Mieter zum Beweis dafür, dass der Schaden bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen hat, Zeugen an, muss er auch vortragen, wann diese Zeugen den beschädigten Gegenstand das erste Mal gesehen haben; anderenfalls dürfen diese Zeugen nicht vernommen werden, da ein sog. Ausforschungsbeweis unzulässig ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.03.2003, 10 U 64/02, GE 2003, S. 1080).

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