Aufzug muss immer funktionieren 

 
 
Der Mieter darf einen vorhandenen Aufzug, soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen, zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, den Aufzug auf seine Kosten in betriebsbereiten und betriebssicheren Zustand zu erhalten. 

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt/M. muss der Vermieter in einem Hochhaus den Aufzug für einen Gewerbemieter (hier: Gewerberäume im 10. Stock) rund um die Uhr, d. h. auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit in Betrieb halten, selbst wenn er zu dieser Zeit nur selten oder gar nicht benutzt wird. Diese Verpflichtung kann nicht durch eine formularvertragliche Klausel abbedungen werden (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 07.06.2004, 2 W 22/04, ZMR 2004, 818).  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Zwangsräumung trotz Suizidgefahr Eine Zwangsvollstreckung zur Herausgabe der Räume, z. B. nach Kündigung des Mietverhältnisses und rechtskräftigem Räumungsurteil kann selbst dann, wenn damit eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit d...
Auch Bohrlöcher rechtfertigen Beweissicherung    Durch ein sog. selbständiges Beweisverfahren kann der Vermieter schon vor Beginn eines evtl. Prozesses (z. B. auf Zahlung von Schadenersatz durch den Mieter) tatsächliche Umstände (z. B. Schäd...
BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 300/09 - Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrages gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB. Die Klägerin, vertreten durch ihre Hausverwal...
Kühlschrank ja, Spülmaschine nein Der Vermieter muss eine Wohnung grundsätzlich nicht mit einer Küche ausstatten. Ausreichend ist, dass entsprechende Anschlüsse, insbesondere für Wasser und Abwasser vorhanden sind. Etwas anderes gilt, wenn...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt