Aufzug muss immer funktionieren 

 
 
Der Mieter darf einen vorhandenen Aufzug, soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen, zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, den Aufzug auf seine Kosten in betriebsbereiten und betriebssicheren Zustand zu erhalten. 

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt/M. muss der Vermieter in einem Hochhaus den Aufzug für einen Gewerbemieter (hier: Gewerberäume im 10. Stock) rund um die Uhr, d. h. auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit in Betrieb halten, selbst wenn er zu dieser Zeit nur selten oder gar nicht benutzt wird. Diese Verpflichtung kann nicht durch eine formularvertragliche Klausel abbedungen werden (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 07.06.2004, 2 W 22/04, ZMR 2004, 818).  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

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