Wertermittlung bei Einbauküche

Mieter, die aus einer Wohnung ausziehen, einigen sich häufig mit dem Mietnachfolger über eine Ablöse von bestimmten Gegenständen oder Einbauten, die der Mieter auf seine Kosten in die Mieträume eingebracht hat. Die Höhe der Ablösesumme kann zwischen den Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden; darf jedoch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks stehen, d. h. sie darf den objektiven Wert (Zeitwert) nicht um mehr als 50 % überschreiten. Ist dies der Fall, kann der Mietnachfolger den Kaufpreis vom Mieter zurückverlangen, soweit dieser um mehr als 50 % über dem Zeitwert liegt.
Streit entsteht zwischen den Parteien häufig über die Ermittlung des Zeitwertes insb. darüber, ob bei eingebauten Gegenständen oder Einrichtungen auf den Preis abzustellen ist, der nach dem Ausbau erzielt werden kann oder ob der Gebrauchswert, d. h. der Wert, den die Einrichtung für die Wohnung hat, zugrunde zu legen ist.

Hierzu hat das OLG Köln mit Urteil vom 20.10.2000 (Az.: 19 U 43/00 MDR 2001, 446) entschieden, dass bei der Wertermittlung für eine Einbauküche der objektive Wert der den Räumlichkeiten angepassten Küche einschließlich Arbeitsplatte maßgeblich ist und nicht der Preis, den die Küche in ausgebautem Zustand auf dem Markt erzielen würde.

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

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