OLG München, Beschluss vom 07.09.05 Az: 34 Wx 43/05
Die Errichtung eines Wintergartens stellt in der Regel eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf.
Sachverhalt:
Zwei Eigentümer haben aneinandergrenzende Doppelhaushälften. Diesen sind jeweils eine Grünfläche als Sondernutzungsfläche zugeordnet. In der Baubeschreibung des Bauträgers sind verschiedene Einrichtungen zur späteren Errichtung eines Wintergartens vorgesehen. In der Teilungserklärung ist die Befugnis zur Errichtung eines Wintergartens allerdings nicht enthalten. Ein Eigentümer errichtet im Bereich seiner Sondernutzungsfläche einen Wintergarten. Der andere Miteigentümer nimmt den Bauherrn auf Rückbau in Anspruch.
Zu Recht:
Die Errichtung eines Wintergartens ist eine bauliche Veränderung. Sie geht über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinaus. Deshalb hätte die Baumaßnahme der Zustimmung bedurft. Der Antragsteller sei durch den Wintergarten übermäßig benachteiligt. Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG sei jede, nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Die Beeinträchtigung liege insbesondere darin, dass bei typisierender Betrachtungsweise des Wintergartens eine weitaus intensivere Nutzung der Gemeinschaftsfläche vorläge. Deshalb sei der Eigentümer, der ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer, einen Wintergarten errichtet, zum Rückbau verpflichtet. Auch Billigkeitserwägungen haben dem eigenmächtig bauenden Eigentümer nichts geholfen:
Obwohl sich - wegen des gerichtlich angeordneten Rückbaus - der Bauaufwand in Höhe von mehr als EUR 45.000,00 als nutzlos erweise, entspräche es der gesteigerten Pflichtenbindung der Eigentümer untereinander, dass bauliche Veränderungen nicht ohne Zustimmung dessen durchgeführt werden können, der hierdurch beeinträchtigt wird.