Errichtung einer Satellitenanlage unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" 

 
 
BayObLG, Beschluss vom 8.4.2004, Aktenzeichen 2 Z BR 233/03 

Unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" können wirksame Beschlüsse nur über Gegenstände von untergeordneter Bedeutung gefasst werden. Für eine wirksame Beschlussfassung ist eine ausreichende Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung in der Einladung erforderlich. Ein Beschluss über die Genehmigung zur Errichtung einer Satellitenanlage auf dem Flachdach des Anwesens ist nicht von untergeordneter Bedeutung. Deshalb ist ein Eigentümerbeschluss zur Errichtung einer Satellitenanlage, der unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" gefasst wird, ist daher auf rechtzeitige Anfechtung (1 Monat nach Beschlussfassung) allein deswegen für ungültig zu erklären, weil es sich um keinen Gegenstand von untergeordneter Bedeutung handelt.  

Folgende Urteile zum WEG-Recht könnten Sie ebenfalls interessieren

BayObLG Beschluss vom 08.03.05 Az: 2 Z BR 239/04      Ein Sondernutzungsrecht mit dem Inhalt auf den vor den Läden befindlichen Gehwegflächen Verkaufseinrichtungen aufzustellen, umfasst nicht gleichzeitig das Recht, die Gäste eines Speiseres...
 BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11 - WEG § 14 Nr. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4; BGB § 280 a) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach § 280 Abs. 1 und 2, ...
BGH, Urteil vom 5. Februar 2010 - V ZR 126/09 - WEG § 29 Abs. 1 Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für ein...
BGH, Urteil vom 22. Januar 2010, V ZR 75/09 § 18 WEG 1. Eines Beschlusses zur Entziehung des Wohnungseigentumss bei einer aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Eigentümergemeinschaft  bedarf es nicht, wenn die für einen solchen Beschluss...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt