BayObLG Beschluss vom 08.03.05 Az: 2 Z BR 239/04
Ein Sondernutzungsrecht mit dem Inhalt auf den vor den Läden befindlichen Gehwegflächen Verkaufseinrichtungen aufzustellen, umfasst nicht gleichzeitig das Recht, die Gäste eines Speiserestaurants den Gehwegflächen mit Stehtischen zu bewirten.
Sachverhalt:
Nach der Gemeinschaftsordnung ist der Eigentümer der im EG befindlichen Ladeneinheiten berechtigt, vor den Läden auf dem Gehweg Verkaufseinrichtungen sowie Hinweis- und Reklameschilder aufzustellen. In einem der Läden befindet sich ein Restaurant. Der Pächter stellt bei entsprechender Witterung auf dem Gehweg Stehtische auf und bewirtet dort seine Gäste.
Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass dem Eigentümer / Pächter künftig eine Bewirtung auf den Gehwegflächen untersagt wird. Zu Recht. Nach der Entscheidung des BayObLG umfasst die Befugnis, Verkaufseinrichtungen aufzustellen, nicht auch das Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Bewirten von Gästen. Verkaufen bedeutet lediglich eine Ware gegen Bezahlung an jemand abzugeben. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei es kein Verkaufsvorgang, wenn jemand an einem Stehtisch Waren oder Getränke zu sich nimmt. Deshalb störe das Aufstellen von Tischen und Stühlen vor dem Restaurant mehr als eine auf den Gehwegflächen aufgestellte Verkaufseinrichtung, wie z.B. eine Eistheke.
Die Eigentümergemeinschaft hat daher einen Anspruch gegen den Eigentümer auf künftige Unterlassung der Bewirtung auf den Gehwegflächen.