OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.04, Az: 3 Wx 298/04 

 
 
Sachverhalt: 
 
In der Eigentümerversammlung wurde beschlossen, den an der Fassade befindlichen wilden Wein zu entfernen und künftig die Entstehung jeglichen Fassadengrüns sofort zu unterbinden. Dieser Beschluss wird durch einen Eigentümer angefochten. Er beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären, da er ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Das OLG Düsseldorf gibt dem anfechtenden Eigentümer Recht: 
 
Die Entfernung des Fassadengrüns sei eine bauliche Veränderung. Sie erfordere deshalb Einstimmigkeit. Nachdem durch die endgültige Entfernung des Bewuchses die Ästhetik der Fassade nachteilig verändert würde, könne ein entsprechender Beschluss nur einstimmig getroffen werden. Die Entfernung der Fassadenbegrünung sei daher ein für den anfechtenden Eigentümer ein nicht hinzunehmender Nachteil. Das Gericht ließ dabei ausdrücklich offen, ob ein bauphysikalischer Nachteil vorliege. Es reiche jedenfalls aus, dass die Entfernung der Fassadenbegrünung optisch als Beeinträchtigung empfunden werden könne. 
 

Derartige Maßnahmen können grundsätzlich nicht mit bloßem Mehrheitsbeschluss durchgeführt werden - es ist Einstimmigkeit erforderlich.  

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