OLG Hamburg, Beschluss vom 21.07.05, 2 Wx 18/04 Umstellung einer Ölzentralheizung auf Fernwärme:

 
 
Sachverhalt:
 
Die in einer Wohnanlage vorhandene Ölheizungsanlage ist nicht mehr geeignet, die gesetzlich vorgeschriebenen Werte einzuhalten. Sie muss daher erneuert werden. Die Eigentümergemeinschaf beschließt, die Ölheizung nicht zu erneuern, sondern auf eine andere Art der Beheizung - nämlich Fernwärme - umzustellen. Dies ist zulässig. Das OLG Hamburg verneint eine sogenannte bauliche Veränderung. Läge eine solche vor, so bedarf die Umstellung der Beheizung grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Bei Umstellung auf Fernwärme handele es sich jedoch um keine bauliche Veränderung, sondern lediglich um eine sogenannte modernisierende Instandsetzung, die auch mehrheitlich beschlossen werden kann. Die Instandhaltung, bzw. Instandsetzung sei nicht nur auf die bloße Erneuerung oder das Auswechseln bereits vorhandener Bauteile oder Einrichtungen beschränkt. Sie umfasst auch die technische Weiterentwicklung sowie den verbesserten Standard unter Berücksichtigung einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse. Auch eine bauliche Veränderung, die über den bisherigen Zustand hinausgeht, gleichzeitig eine technische bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung des Mangels darstellt, ist eine ordnungsgemäße Instandsetzung. Maßgeblich ist dabei die Funktionsfähigkeit der bisherigen Anlage, das Verhältnis zwischen wirtschaftlichem Aufwand und zu erwartendem Erfolg, die künftigen laufenden Kosten, die langfristige Sicherung des Energiebedarfs, die Umweltverträglichkeit, etc. 
 
Grundsätzlich sei der Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich Denkenden und Erneuerungen gegenüber aufgeschlossenen Eigentümers zu berücksichtigen. Deshalb entspräche es ordnungsgemäßer Verwaltung, die (veraltete) Beheizung der Anlage von Ölbeheizung auf Fernwärme umzustellen. Das Gericht berücksichtigte dabei auch die künftigen gesetzlichen Vorschriften. 
 
Die Problematik der Umstellung von bestehenden Heizsystemen wird daher auch wegen der bereits geltenden Energieeinsparverordnung erhebliche Relevanz erfahren. 

Folgende Urteile zum WEG-Recht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10 - WEG § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 46 a) Auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage, solange Auswirkungen der ...
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.05, Az: 20 W 153/03      Ein Beschluss der Eigentümer, der einen Verwalter eine Zusatzvergütung für Leistungen gewährt, die dieser nach dem bestehenden Verwaltervertrag auch ohne zusätzliche Vergütung zu...
Anbringung eines Lüftungsgitters für eine Dunstabzugshaube      OLG München: 32 Wx 43/05 vom 04.07.2005: Die Eigentümergemeinschaft beschließt mehrheitlich, dass einzelne Eigentümer einen Wanddurchbruch zur Entlüftung der Küche mit eine...
BGH, Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10 - WEG §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der K...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt