OLG Hamburg, Beschluss vom 21.07.05, 2 Wx 18/04 Umstellung einer Ölzentralheizung auf Fernwärme:

 
 
Sachverhalt:
 
Die in einer Wohnanlage vorhandene Ölheizungsanlage ist nicht mehr geeignet, die gesetzlich vorgeschriebenen Werte einzuhalten. Sie muss daher erneuert werden. Die Eigentümergemeinschaf beschließt, die Ölheizung nicht zu erneuern, sondern auf eine andere Art der Beheizung - nämlich Fernwärme - umzustellen. Dies ist zulässig. Das OLG Hamburg verneint eine sogenannte bauliche Veränderung. Läge eine solche vor, so bedarf die Umstellung der Beheizung grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Bei Umstellung auf Fernwärme handele es sich jedoch um keine bauliche Veränderung, sondern lediglich um eine sogenannte modernisierende Instandsetzung, die auch mehrheitlich beschlossen werden kann. Die Instandhaltung, bzw. Instandsetzung sei nicht nur auf die bloße Erneuerung oder das Auswechseln bereits vorhandener Bauteile oder Einrichtungen beschränkt. Sie umfasst auch die technische Weiterentwicklung sowie den verbesserten Standard unter Berücksichtigung einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse. Auch eine bauliche Veränderung, die über den bisherigen Zustand hinausgeht, gleichzeitig eine technische bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung des Mangels darstellt, ist eine ordnungsgemäße Instandsetzung. Maßgeblich ist dabei die Funktionsfähigkeit der bisherigen Anlage, das Verhältnis zwischen wirtschaftlichem Aufwand und zu erwartendem Erfolg, die künftigen laufenden Kosten, die langfristige Sicherung des Energiebedarfs, die Umweltverträglichkeit, etc. 
 
Grundsätzlich sei der Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich Denkenden und Erneuerungen gegenüber aufgeschlossenen Eigentümers zu berücksichtigen. Deshalb entspräche es ordnungsgemäßer Verwaltung, die (veraltete) Beheizung der Anlage von Ölbeheizung auf Fernwärme umzustellen. Das Gericht berücksichtigte dabei auch die künftigen gesetzlichen Vorschriften. 
 
Die Problematik der Umstellung von bestehenden Heizsystemen wird daher auch wegen der bereits geltenden Energieeinsparverordnung erhebliche Relevanz erfahren. 

Folgende Urteile zum WEG-Recht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 18.2.2011 V ZR 197/10 Nimmt der Verwalter zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig einen Kredit im eigenen Namen auf, so kann er von der Gemeinschaft Freistellung von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank...
BGH, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09 - WEG §§ 44; 46 Abs. 1 Satz 1; 48 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 263 a) Zur Zulässigkeit eines an der Wertung des § 44 WEG orientierten privilegierten Parteiwechsels, wenn eine Anfechtungsklage entgegen § 46...
  Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird. Der Kläger parkte seinen Pkw in der Zeit vom 2. bis 22. August 2009 mit Zu...
 BGH, Urteil vom 17. September 2010  V ZR 5/10 ZPO § 263 Ein Parteiwechsel kann auch durch Prozesserklärungen in der mündlichen Ver handlung herbeigeführt werden. Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. I...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt