BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10 -

WEG § 46 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1
a) Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Dass die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nachgereicht werden, ändert daran nichts.
b) Werden die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht nachgereicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Zulässigkeitsmangel kann im Berufungsrechtszug geheilt werden.
 

Folgende Urteile zum WEG-Recht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10 - WEG § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 46 a) Auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage, solange Auswirkungen der ...
BGH, Urteil vom 10. Juni 2011, V ZR 222/10 Der BGH heute hat heute zur ordnungsgemäßen Einladung einer Eigentümerversammlung entschieden. Die Parteien, jeweils Eheleute, sind die Mitglieder einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnungseigentüme...
BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09 - WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1; § 10 Abs. 3 Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen kommt in der Regel nicht dadurch die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu,...
BGH, Urteil vom 1. April 2011, V ZR 230/10 Wahrung der Klagefrist des §§ 46 Abs. 1 WEG durch Parteiwechsel Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wendet sich gegen einen auf der Wohnungseigentümerversammlung am 14....
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt