Die Wohnungseigentümer haben bei der Regelung ihrer Angelegenheiten einen weiten Ermessensspielraum, vgl. Beschluss des BayObLG vom 29.03.05 AZ.: 2 ZBR 164/04. Das Ermessen der Wohnungseigentümer ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen. 
 
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Einzeleigentümer versucht, die Änderung der Hausordnung durch Eigentümerbeschluss, wie folgt, zu erreichen: 
Der Garagenvorplatz darf nicht als Spielplatz genutzt werden, der innere Eingangsbereich muss von Kinderwagen und Gehhilfen freigehalten werden
Einführung von Ruhezeiten, Einschränkung des Musizierens
Abberufung des Verwaltungsbeirats
Die Eigentümergemeinschaft lehnte dies mehrheitlich ab. Zu allen Beschlüssen stellte das Gericht fest, dass die Wohnungeigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unabhängig sind (Verwaltungsautonomie). Die Eigentümer haben ein Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht. Dieses Ermessen kann durch das Gericht nur äußerst eingeschränkt überprüft werden. Ein richterlicher Eingriff in die Regelungen der Eigentümer kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss als grob unbillig und als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, BayObLG, Beschluss vom 29.03.05, AZ.: 2 ZBR 164/04. 
 
Hintergrund ist Folgender: 

Es ist nicht Sinn und Zweck eines Anfechtungsverfahrens, dass bei einer Vielzahl der denkbaren sinnvollen oder zweckmäßigen Verhaltensregeln einem einzelnen Wohnungseigentümer die Möglichkeit eingeräumt wird, die Gemeinschaft ständig mit der Forderung nach weiteren Regelungen zu überziehen und der Mehrheit seinen Willen aufzuzwingen (vgl. auch BayObLG, wie oben, WuM 1999, 536, 538).  

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