Tod des Mieters - wer darf in der Wohnung bleiben?



Beim Tod eines Vertragspartners ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag mit beiden oder nur mit einem Lebenspartner abgeschlossen war. Sind beide Vertragspartner, wird das Mietverhältnis mit dem Überlebenden Kraft Gesetz (§ 563 a Abs. 1 BGB) fortgesetzt. War dagegen nur der Verstorbene Vertragspartner des Vermieters, ist Voraussetzung für seinen Eintritt in das Mietverhältnis, dass er mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat (§ 563 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das LG München I in einem neuen Urteil entschieden, dass dies nur dann der Fall ist, wenn neben dem gemeinsamen Lebensmittelpunkt in der Wohnung zusätzlich eine Bindung zwischen den Vertragspartnern vorgelegen hat, die eine weitere Bindung gleicher Art nicht zugelassen hätte. Diese Voraussetzung muss der Überlebende beweisen; anderenfalls ist er verpflichtet, aus der Wohnung auszuziehen, da keine vertraglichen Beziehungen mit dem Vermieter bestehen (LG München I, Urteil v. 11.02.2004, 14 S 18177/03, NZM 2005, 336).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Vermieterin, zu dem ein Wohnhaus in München gehört, in dessen fünften Stock die Beklagte eine Wohnung gemietet hat. Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger u...
BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10 - In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann (einfache) Insolvenzforderung, wenn der Vermiet...
Bedeutung und Anwendung der Wohnflächenverordnung Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist die so genannte Wohnflächenverordnung (WoFlV) in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2003 galten für die Ermittlung der Wohnfläche grundsätzlich die Bestimmungen der §§ ...
Übergabeprotokoll hat Beweiskraft Der Sinn und Zweck eines bei Mietbeginn erstellten Übergabeprotokolls besteht darin, dass der Zustand der Mietsache beweissicher festgehalten wird (so bereits BGH, NJW 1983, S. 446). Ist in dem Übergabeprotokol...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt