Mündliche Einigung trotz Schriftformklausel



Sogenannte "Schriftformklauseln", die bestimmen, dass Änderungen des Vertrages nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, verstoßen nicht generell gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz; seit 1.1.2002: §§ 305 ff BGB); vielmehr kommt es auf die Ausgestaltung der Klausel im konkreten Fall an (so BGH, NJW 1991, 2559). Dementsprechend ist auch eine Klausel wirksam, wonach "mündliche Nebenabreden nicht bestehen". Diese Klausel enthält zwar eine Tatsachenbestätigung im Sinne von § 11 Nr. 15 AGBG (seit 1.1.2002: § 309 Nr. 12b BGB). Diese gibt aber lediglich die Kraft Gesetz bestehende Beweislastverteilung wieder, da bei einem schriftlichen Vertrag die Vermutung besteht, dass er die Vereinbarungen der Parteien vollständig und richtig wiedergibt. Die Klausel ändert daher nichts an der Rechtslage, wonach derjenige, der sich auf mündliche Vereinbarungen beruft, diese auch beweisen muss (BGH, MDR 2000, 19).
Nach einem neuen Urteil des OLG Düsseldorf v. 5.4.2001 (10 U 36/00, WuM 2002, 49) können sich die Parteien trotz der Klausel "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform" sogar mündlich über die Aufhebung des Mietvertrages einigen.
Auch dieses Urteil macht wiederum deutlich, dass Schriftformklauseln in der Praxis nur eine sehr eingeschränkte Wirkung entfalten können.

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