Bürge haftet auch für die Kosten der Räumung des Mieters

Leistet der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft, sollten in der Bürgschaftserklärung die Modalitäten der Bürgschaft genau geregelt sein. Haftet der Bürge danach "für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag" umfasst seine Haftung auch die Kosten eines Räumungsrechtsstreits einschließlich der Kosten der Räumung des Mieters (LG Hamburg, Urteil vom 22.6.2000, Az.: 334 O 107/99, ZMR 2000, 764). 
 
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Außerordentliche Kündigung - Bedingungen und Befristungen sind unzulässig Bei Kündigungen ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Eine ordentliche Kündigung des Mieters oder des Vermieters (z. B...
Keine Modernisierungspflicht des Vermieters Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Anwesen mit veralteter Ausstattung dem gegenwärtigen Stand der Technik anzupassen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel ...
Zahlungsverzug - nur vollständige Nachzahlung hindert Räumung Der Mieter einer Wohnung - nicht aber der gewerbliche Mieter - kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges mit der Miete unwirksam machen, wenn er späteste...
Streit um Blumenkästen   Außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten (z.B. im Treppenhaus) darf der Mieter Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufstellen, wobei ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung grundsätzlich nicht gegeben ist...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt