Bürge haftet auch für die Kosten der Räumung des Mieters

Leistet der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft, sollten in der Bürgschaftserklärung die Modalitäten der Bürgschaft genau geregelt sein. Haftet der Bürge danach "für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag" umfasst seine Haftung auch die Kosten eines Räumungsrechtsstreits einschließlich der Kosten der Räumung des Mieters (LG Hamburg, Urteil vom 22.6.2000, Az.: 334 O 107/99, ZMR 2000, 764). 
 
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Auflagen und Genehmigungen - wer trägt das Risiko?   Mit Urteil vom 27.1.1993 (DWW 1993, 170) hat der BGH bereits entschieden, dass dem Mieter das uneingeschränkte Risiko für die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis jedenfalls formularvertra...
BGH, Beschluss vom 03.03.2009 VIII ZR 247/08 Der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters kann Eigenbedarf zumindest dann begründen, wenn ein besonders enger Kontakt besteht (Leitsatz des Verfassers).   Die Beklagte zu 1 war seit 1990 Mi...
Der Fall: Einem Paar, 87 bzw. 84 Jahre alt, wurde in Berlin im Jahre 2015 das Mietverhältnis wegen dringendem Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszus...
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 9/10 - BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersa...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt