Bayern erlässt eine neue Mieterschutzverordnung- MiSchuV, welche vom 07.08.2019 bis 31. Juli 2020 gilt. Nachdem das Landgericht München I mit Urteil vom 06.12.2017 die Mieterschutzverordnung vom 11.12.2015 mangels ordnungsgemäßer Begründung für unwirksam hält, war der Gesetzgeber gehalten hier nachzubessern. Daher hat Bayern nunmehr eine neue Mieterschutzverordnung beschlossen, die ab dem 07.08.2019 in Kraft tritt und die Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 ablöst.
Dementsprechend können in den dort erfassten Gebieten, bei neu abgeschlossenen Mietverträgen, lediglich Mieten in Höhe von  10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete bzw. die Vorvertragsmiete verlangt werden. Nicht betroffen sind Neubauten sowie umfassend modernisierte Wohnungen.
Neben der "Mietpreisbremse" verlängert sich die Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen auf zehn Jahre. Somit können Erwerber den Mietern erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung bzw. des Eigenbedarfs kündigen.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Tod des Mieters - wer darf in der Wohnung bleiben? Beim Tod eines Vertragspartners ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag mit beiden oder nur mit einem Lebenspartner abgeschlossen war. Sind beide Vertragspartner, wird das Mietverhältnis mit d...
Anfechtung des Mietvertrages bei falscher Selbstauskunft   Vermieter machen den Abschluss eines Mietvertrages häufig von der Abgabe einer sog. Selbstauskunft abhängig, in welcher der Mieter seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ...
BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11 BGB §§ 307 Bb, Cl, 535 Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn si...
Hausordnung darf auch Verbote enthalten   Die vermieteten Räume "enden" an der Wohnungseingangstüre. Flächen außerhalb der Mieträume darf der Mieter nicht für eigene Zwecke nutzen. In der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages kann da...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt