Bayern erlässt eine neue Mieterschutzverordnung- MiSchuV, welche vom 07.08.2019 bis 31. Juli 2020 gilt. Nachdem das Landgericht München I mit Urteil vom 06.12.2017 die Mieterschutzverordnung vom 11.12.2015 mangels ordnungsgemäßer Begründung für unwirksam hält, war der Gesetzgeber gehalten hier nachzubessern. Daher hat Bayern nunmehr eine neue Mieterschutzverordnung beschlossen, die ab dem 07.08.2019 in Kraft tritt und die Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 ablöst.
Dementsprechend können in den dort erfassten Gebieten, bei neu abgeschlossenen Mietverträgen, lediglich Mieten in Höhe von  10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete bzw. die Vorvertragsmiete verlangt werden. Nicht betroffen sind Neubauten sowie umfassend modernisierte Wohnungen.
Neben der "Mietpreisbremse" verlängert sich die Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen auf zehn Jahre. Somit können Erwerber den Mietern erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung bzw. des Eigenbedarfs kündigen.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 204/10 -   BGB § 558b Abs. 1; ZPO § 894 Zur Auslegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnraummiete, in dem der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genann...
Keine Endrenovierung vereinbaren! - Dies gilt jetzt auch für Geschäftsräume Mit Urteil vom 14.05.2003 (VIII ZR 308/02) hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Wohnungsmieter durch das Zusammenwirken von zwei Vertragsklauseln unangemessen ...
"Aushandeln" ist mehr als "Verhandeln"      Die Wirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen hängt oftmals entscheidend davon ab, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder um eine "Geschäftsbedingung" handelt. Während eine indivi...
Auch bei Geschäftsräumen keine kurzfristige Verwirkung von Mieterrechten Hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages positive Kenntnis von einem Mangel der Mietsache (z. B. undichte Fenster), sind Ansprüche wegen dieses Mangels (z. B. Miet...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt