Mieter haftet für Nachmieter



Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, z. B. wegen Zahlungsverzuges des Mieters, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter bis zur Neuvermietung entsteht.
Aufgrund seiner Verpflichtung zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) muss sich der Vermieter jedoch in zumutbarer Weise um die anderweitige Vermietung des Mietobjektes bemühen, wobei der Vermieter jedoch nicht verpflichtet ist, die Mietsache sofort zu einer reduzierten Miete anzubieten, um möglichst schnell einen neuen Mieter zu finden.

Schließt der Vermieter mit dem neuen Mieter einen Mietvertrag ab und kann auch der neue Mieter infolge Zahlungsunfähigkeit seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, hat der ehemalige Mieter dem Vermieter nicht nur den Mietausfall bis zu einer Neuvermietung, sondern als Kündigungsfolgeschaden auch den weiteren Mietausfall zu ersetzen, der dem Vermieter aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Nachfolgemieters entsteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.1.2001 Az.: 10 U 152/99, ZMR 2001, 529).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Klage auf Räumung und Nutzungsentschädigung Eine fristlose Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Zahlungsverzuges oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, beendet das Mietverhältnis mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Nutzt der Mi...
BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11 Bundesgerichtshof zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter dem Mieter, der die d...
Auflagen und Genehmigungen - wer trägt das Risiko?   Mit Urteil vom 27.1.1993 (DWW 1993, 170) hat der BGH bereits entschieden, dass dem Mieter das uneingeschränkte Risiko für die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis jedenfalls formularvertra...
BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 300/09 - Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrages gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB. Die Klägerin, vertreten durch ihre Hausverwal...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt