Zwangsräumung trotz Suizidgefahr



Eine Zwangsvollstreckung zur Herausgabe der Räume, z. B. nach Kündigung des Mietverhältnisses und rechtskräftigem Räumungsurteil kann selbst dann, wenn damit eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners (Mieters) oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, vom Gericht nicht ohne Weiteres einstweilen eingestellt werden. Diese Auffassung vertritt der BGH in einem neuen Beschluss. Erforderlich ist danach stets die Abwägung der Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers, in der Regel des Vermieters. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Insofern ist auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Falle der Vollstreckung bestehen, zu verringern (BGH, Beschluss v. 04.05.2005, I ZB 10/05, WuM 2005, 407).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 9/10 - BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersa...
Mieter haftet für Nachmieter Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, z. B. wegen Zahlungsverzuges des Mieters, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter bis zur Neuvermietung entsteht. Aufgrund seiner Verpflic...
Bayern erlässt eine neue Mieterschutzverordnung- MiSchuV, welche vom 07.08.2019 bis 31. Juli 2020 gilt. Nachdem das Landgericht München I mit Urteil vom 06.12.2017 die Mieterschutzverordnung vom 11.12.2015 mangels ordnungsgemäßer Begründung für...
Anbohren von Fliesen noch vertragsgemäß?    Bauliche Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Dies gilt jedoch nicht für geringfügige Veränderungen im Rahmen des vertrag...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt