Anlagepflicht auch für Kaution von Geschäftsräumen



Bei Mietverhältnissen über Wohnraum ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen (§ 551 BGB). Für Mietverhältnisse über Geschäftsräume existieren keine entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
Strittig ist daher, ob auch der Vermieter von Geschäftsräumen zu einer separaten Anlage der Kaution verpflichtet ist. Während die frühere Rechtsprechung dies regelmäßig verneint hat (so z. B. LG Stuttgart, ZMR 1997, 472, wonach der Vermieter die Kaution sogar für eigene Zwecke einsetzen darf), bejaht die neuere Rechtsprechung eine Anlagepflicht auch bei Geschäftsräumen. So hat das KG Berlin (GE 1998, 1337) entschieden, dass der Vermieter mangels einer abweichenden Vereinbarung verpflichtet ist, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. In einer neueren Entscheidung hat das KG Berlin diese Rechtsauffassung damit begründet, aus dem treuhänderischen Charakter der Sicherheitsleistung folge, dass die Kaution in einer Art und Weise zu verwahren sei, damit sie dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Vermieters entzogen ist (KG Berlin, Urteil v. 04.12.2003, 8 U 121/03, DWW 2004, 85).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11 - BGB § 556 Abs. 3; HeizkostenVO § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 a) Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechn...
BGH, Urteil vom 23. 6. 2010 - VIII ZR 227/09 Der BGH hat heute (BGH, Urteil vom 23. 6. 2010 - VIII ZR 227/09) entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Abrechn...
Auflagen und Genehmigungen - wer trägt das Risiko?   Mit Urteil vom 27.1.1993 (DWW 1993, 170) hat der BGH bereits entschieden, dass dem Mieter das uneingeschränkte Risiko für die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis jedenfalls formularvertra...
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 337/10 - Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor ve...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt