Tierhaltung - unterschiedliche Streitwerte


Tierhaltung in der Mietwohnung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Ein Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Haltung eines bestimmten Tieres ist mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko verbunden, da die Rechtsprechung in diesem Bereich sehr uneinheitlich ist und das Ergebnis oftmals auch von der Auslegung bestimmter Klauseln im Mietvertrag abhängt. Darüber hinaus werden die Streitwerte von den Gerichten meist sehr niedrig angesetzt, so dass gegen ein Urteil des Mietgerichts in der Regel keine Berufung möglich ist. So hat das LG Berlin (Beschluss vom 31.3.2000, Az.: 63 S 17/00, NZM 2001, 41) entschieden, dass bei einem Streit um die Berechtigung des Mieters zur (nicht gewerblichen) Hundehaltung der Streitwert lediglich DM 600,00 beträgt. Bei Haltung von zwei Katzen soll der Streitwert DM 800,00 betragen (LG Berlin, Beschluss vom 13.7.2000, Az.: 61 S 129/00, NZM 2001, 41).
In solchen Fällen kann das Urteil keiner Überprüfung durch eine höhere Instanz zugeführt werden.


Dagegen hat das LG München I in einem neueren Urteil das Interesse des auf Unterlassung der Hundehaltung klagenden Vermieters wesentlich höher bewertet und einen Streitwert von DM 3000,00 (€ 1533,87) angenommen, so dass das amtsgerichtliche Urteil berufungsfähig war (LG München I, Urteil vom 29.11.2001, AZ.: 31 S 11616/01)

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Garagenmiete - keine isolierte Erhöhung bei einheitlichen Mietverhältnissen  Wurde eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, z. B. dadurch, dass kein eigener Garagenmietvertrag abgeschlossen, sondern die Garage im Wohnungsmietvertrag unte...
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 9/10 - BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersa...
Mieterhöhung - aus der Wohnung ausgezogener Ehepartner muss nicht zustimmen Bei einem Mietverhältnis, das mit beiden Ehepartnern geschlossen wurde, muss ein Mieterhöhungsverlangen an beide Ehepartner gerichtet werden. Ferner muss die Zustimmu...
BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11 Bundesgerichtshof zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter dem Mieter, der die d...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt