Tierhaltung - unterschiedliche Streitwerte
Tierhaltung in der Mietwohnung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Ein Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Haltung eines bestimmten Tieres ist mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko verbunden, da die Rechtsprechung in diesem Bereich sehr uneinheitlich ist und das Ergebnis oftmals auch von der Auslegung bestimmter Klauseln im Mietvertrag abhängt. Darüber hinaus werden die Streitwerte von den Gerichten meist sehr niedrig angesetzt, so dass gegen ein Urteil des Mietgerichts in der Regel keine Berufung möglich ist. So hat das LG Berlin (Beschluss vom 31.3.2000, Az.: 63 S 17/00, NZM 2001, 41) entschieden, dass bei einem Streit um die Berechtigung des Mieters zur (nicht gewerblichen) Hundehaltung der Streitwert lediglich DM 600,00 beträgt. Bei Haltung von zwei Katzen soll der Streitwert DM 800,00 betragen (LG Berlin, Beschluss vom 13.7.2000, Az.: 61 S 129/00, NZM 2001, 41).
In solchen Fällen kann das Urteil keiner Überprüfung durch eine höhere Instanz zugeführt werden.
Dagegen hat das LG München I in einem neueren Urteil das Interesse des auf Unterlassung der Hundehaltung klagenden Vermieters wesentlich höher bewertet und einen Streitwert von DM 3000,00 (€ 1533,87) angenommen, so dass das amtsgerichtliche Urteil berufungsfähig war (LG München I, Urteil vom 29.11.2001, AZ.: 31 S 11616/01)