Schlüsselrückgabe an Hausmeister? 

 

Der Hausmeister ist vom Hausverwalter zu unterscheiden. Während dieser die zur Bewirtschaftung des Anwesens notwendigen Verwaltungsleistungen ausführt (z. B. Einziehung der Mieten, Abrechnung der Betriebskosten, Geschäftsverkehr mit Mietern und Behörden), beschränkt sich die Tätigkeit des Hausmeisters auf Tätigkeiten von praktisch technischer Art. Daher ist der Hausmeister insbesondere nicht Bevollmächtigter des Vermieters und daher ohne ausdrückliche Regelung nicht befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Vermieter abzugeben oder entgegenzunehmen. Dies gilt vor allem für Kündigungen, aber auch für die Entgegennahme von Zahlungen oder für Zahlungsvereinbarungen. Ferner gehört es nach einem neuen Urteil des LG Hannover auch nicht zum gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Hausmeisters, mit einem ausziehenden Mieter Absprachen über die Art und Weise der Schlüsselrückgabe zu treffen (LG Hannover, Beschluss v. 11.11.2004, 11 T 195/04, NZM 2005, 421).  

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Der Fall: Die Mieter haben seit dem Jahr 2003 eine Wohnung in Dresden gemietet. Hierbei beläuft sich die Nettokaltmiete für die 82,39 m² große Wohnung auf 514,94 €. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 forderte der Vermieter unter Bezugnahme auf den...
BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 166/10 - BGB § 242 (Bd), § 1124 Abs. 2 Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Mieterleistungen als abwohnbarer Baukostenzuschuss.   Der Kläger war im Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis zur Aufhebung de...
Bedeutung und Anwendung der Wohnflächenverordnung Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist die so genannte Wohnflächenverordnung (WoFlV) in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2003 galten für die Ermittlung der Wohnfläche grundsätzlich die Bestimmungen der §§ ...
Klage auf Räumung und Nutzungsentschädigung Eine fristlose Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Zahlungsverzuges oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, beendet das Mietverhältnis mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Nutzt der Mi...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt