Auflagen und Genehmigungen - wer trägt das Risiko?

 
Mit Urteil vom 27.1.1993 (DWW 1993, 170) hat der BGH bereits entschieden, dass dem Mieter das uneingeschränkte Risiko für die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis jedenfalls formularvertraglich nicht übertragen werden kann.
Dementsprechend ist nach einem neuen Urteil des LG Berlin v. 28.8.2001 (64 S 107/01, ZMR 2002, 271) eine formularmäßige Freizeichnungsklausel, wonach der Vermieter keine Gewähr dafür leistet, dass die Geschäftsräume den behördlichen Vorschriften entsprechen und der Mieter daraus resultierende Auflagen (hier: Behindertentoilette in Arztpraxis) auf eigene Kosten erfüllen muss, wegen Verstoßes gegen § 307 BGB (bis 31.12.2001: § 9 AGB-Gesetz) unwirksam, da sie den Vermieter von der Kardinalpflicht des § 535 BGB (Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes) befreit und den Mieter mit einem unkalkulierbaren Kostenrisiko belastet.
Eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, sämtliche Genehmigungen für seinen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr selbst einzuholen, ist dahingehend auszulegen, dass der Mieter lediglich das Risiko für solche Genehmigungen trägt, die in seinem Verantwortungsbereich liegen; nicht aber das Risiko, das mit der Beschaffenheit und Lage der Mietsache im Zusammenhang steht (z.B. das Risiko der Verweigerung einer Gaststättenkonzession wegen fehlender Stellplätze - vgl. OLG München, ZMR 1995, 401). Gleiches gilt für die Vereinbarung, dass der gewerbliche Mietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der erforderlichen Zweckentfremdungsgenehmigung geschlossen wird.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen nach der Rechtsprechung des BGH gegen eine Vereinbarung, wonach die Beschaffung einer notwendigen Konzession (z.B. zum Betrieb einer Gaststätte) Sache des Mieters sein und der Mietvertrag erst mit Erteilung der Konzession wirksam werden soll (BGH, ZMR 1994, 253).  

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Welche Miete ist maßgebend, wenn der Mieter sein Optionsrecht ausübt, ohne dass eine Vereinbarung über die dann zu zahlende Miete getroffen wird? Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass im Falle der Ausübung der Option durch den Mieter ...
Anlagepflicht auch für Kaution von Geschäftsräumen Bei Mietverhältnissen über Wohnraum ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen (§ 551 BGB). Für Mietverhältniss...
Auch Kündigungsfristen in "Fußnoten" sind gültig Mit dem Mietrechtsreformgesetz, das am 01.09.2001 in Kraft getreten ist, wurden sog. asymmetrische, d. h. ungleiche Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter eingeführt. Danach verlängert ...
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII ZR 210/10   BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2   Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.   Der Beklagte ist seit 2001 Mieter ein...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt