BGH Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 233/12

Eigebedarf BGH 233/13

Treuwidrigkeit einer Eigenbedarfskündigung:

 

Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn bei Abschluss des Mietvertrages der Eigenbedarf noch nicht absehbar war.

Die Mieter haben ein Einfamilienhaus im Wolfenbüttel im Februar 2008 von der Vermieterin gemietet. Mit Kündigungserklärung vom 29. März 2011 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2011 wegen dringenden Eigenbedarfs für ihren Enkel und dessen Familie.

Das Amtsgericht sah den Eigenbedarf als erwiesen an und gab der Klage auf Räumung statt. Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 3. Juli 2012 - 6 S 547/11 die Berufung der Mieter zurückgewiesen.

Das Landgericht sah die Eigenbedarfskündigung der Vermieter nicht als rechtsmissbräuchlich an, obwohl das Mietverhältnis erst drei Jahre bestand . Überdies äußerte der Sohn der Vermieter bei Anmietung, dass eine Eigenbedarfskündigung des Mietverhältnisses nicht in Frage käme; allenfalls käme ein Verkauf in Betracht.

Tatsächlich trat der Eigenbedarf erst nach Vermietung ein, aufgrund einer erfolgten Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels. Für die Vermieterin war diese Situation nicht vorhersehbar.

 

Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Mit Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung, dass die Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich sei, nicht zu beanstanden ist. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen.

 

PDFBGH VIII ZR 233/12

AG Wolfenbüttel - Urteil vom 17. November 2011 – 19 C 177/11

LG Braunschweig - Urteil vom 3. Juli 2012 – 6 S 547/11

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 VIII ZR 11/07 Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, welche Begründungserfordernisse an ein Mieterhöhungsverlangen zu stelle...
Berechtigtes Interesse – die Wohnung künftig nicht alleine zu bewohnen, sondern einen Mitbewohner in die Wohnung aufzunehmen, für Untervermietung ausreichend Der Fall: Die Mieter mieteten von den Klägern eine Wohnung in München. Die Mieter be...
BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 110/11   Bundesgerichtshof zum Ersatz einer vom (Vor-)Mieter in die Wohnung eingebauten Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage ...
Garagenmiete - keine isolierte Erhöhung bei einheitlichen Mietverhältnissen      Wurde eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, z. B. dadurch, dass kein eigener Garagenmietvertrag abgeschlossen, sondern die Garage im Wohnungsmietvert...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt