Auch Bohrlöcher rechtfertigen Beweissicherung 

 
Durch ein sog. selbständiges Beweisverfahren kann der Vermieter schon vor Beginn eines evtl. Prozesses (z. B. auf Zahlung von Schadenersatz durch den Mieter) tatsächliche Umstände (z. B. Schäden in der Mietwohnung) feststellen lassen, auf die er im Hauptprozess seinen Schadenersatzanspruch stützen will. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass ein Verlust des Beweismittels droht oder seine Benutzung möglicherweise erschwert wird. Ist daher ein Rechtstreit mit dem Mieter zu erwarten und kann das zu sichernde Beweismittel darin zumindest möglicherweise "benutzt" werden i. S. d. § 493 ZPO, hat der Vermieter ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung. Das Gericht hat daher grundsätzlich weder die Beweisbedürftigkeit noch die Erheblichkeit des Beweismittels für den Hauptsacheprozess noch dessen Erfolgsaussichten zu beurteilen. Dementsprechend kann auch zur Frage nach Anzahl, Art und Umfang von Bohrlöchern im Fliesenbereich sowie auch zur Frage, ob die Anbringung dieser Bohrlöcher zur Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich waren, ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werden (LG Chemnitz, Beschluss v. 09.10.2002, 11 T 3719/02, ZMR 2003, S. 116). 
 
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 9/10 - BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersa...
Zahlungsverzug - nur vollständige Nachzahlung hindert Räumung Der Mieter einer Wohnung - nicht aber der gewerbliche Mieter - kann eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges mit der Miete unwirksam machen, wenn er späteste...
Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB ...
Aushändigung der Schlüssel an den Hausmeister reicht nicht Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand einschließlich der dazugehörigen Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt