Auch Bohrlöcher rechtfertigen Beweissicherung 

 
Durch ein sog. selbständiges Beweisverfahren kann der Vermieter schon vor Beginn eines evtl. Prozesses (z. B. auf Zahlung von Schadenersatz durch den Mieter) tatsächliche Umstände (z. B. Schäden in der Mietwohnung) feststellen lassen, auf die er im Hauptprozess seinen Schadenersatzanspruch stützen will. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass ein Verlust des Beweismittels droht oder seine Benutzung möglicherweise erschwert wird. Ist daher ein Rechtstreit mit dem Mieter zu erwarten und kann das zu sichernde Beweismittel darin zumindest möglicherweise "benutzt" werden i. S. d. § 493 ZPO, hat der Vermieter ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung. Das Gericht hat daher grundsätzlich weder die Beweisbedürftigkeit noch die Erheblichkeit des Beweismittels für den Hauptsacheprozess noch dessen Erfolgsaussichten zu beurteilen. Dementsprechend kann auch zur Frage nach Anzahl, Art und Umfang von Bohrlöchern im Fliesenbereich sowie auch zur Frage, ob die Anbringung dieser Bohrlöcher zur Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich waren, ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werden (LG Chemnitz, Beschluss v. 09.10.2002, 11 T 3719/02, ZMR 2003, S. 116). 
 
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

 BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 322/04 - Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist nicht deshalb unwirksam, weil sich die Ausgangsmiete innerhalb der Bandbreite der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten örtlichen...
Bürge haftet auch für die Kosten der Räumung des Mieters Leistet der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft, sollten in der Bürgschaftserklärung die Modalitäten der Bürgschaft genau geregelt sein. Haftet der Bürge danach "für alle Verpflich...
BGH, Urteil vom 14. Juli 2010, VIII ZR 45/09 BGB §§ 229, 231, 241, 280, 823 (Ae), 858; ZPO § 287 a) Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Ve...
BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11 BGB § 566 Abs. 1 Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und Vermieterin der Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von Wohnungseigentum und ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt