Anbohren von Fliesen noch vertragsgemäß? 

 
Bauliche Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Dies gilt jedoch nicht für geringfügige Veränderungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, da der Vermieter dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten darf, die dem Mieter die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens verbessern (so das Bundesverfassungsgericht, NJW 1993, S. 2036). 
Im Einzelfall kann jedoch strittig sein, ob eine bestimmte Maßnahme noch unter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache fällt. Dies ist der Fall bei Maßnahmen, die rückgängig gemacht werden können, keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine nachteilige Folgewirkungen, z. B. auf die Mitbewohner des Anwesens haben, wie z. B. das Anbringen von zusätzlichen Steckdosen, Aushängen von Zimmertüren, Entfernen von Türzargen und Einbauschränken, das Anbringen von Holzverkleidungen, sofern die Feuersicherheit des Gebäudes dadurch nicht verschlechtert wird. Unbeschadet dessen muss der Mieter aber spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. 
Beim Bohren von Dübellöchern in keramische Beläge kommt es darauf an, ob dies notwendig war, damit der Mieter die Wohnung vertragsgemäß nutzen konnte. Nach einem Urteil des LG Berlin ist jedenfalls dann keine Einwilligung des Vermieters erforderlich, wenn z. B. im Bad die üblichen zum Gebrauch gehörenden Installationen, wie Seifenschalen, Handtuchhalter, Spiegel bzw. Spiegelschrank fehlen. Das Setzen der Dübel muss aber auch in diesem Fall schonend und unter weitgehender Benutzung der Verfugung erfolgen (LG Berlin, Urteil v. 10.01.2002, 61 S 124/2001, NZM 2003, S. 512).
 
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Abfindung nicht steuerpflichtig   Eine Mietwohnung kann der Vermieter nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes (z. B. Eigenbedarf) kündigen. Fehlt dem Vermieter ein solcher Kündigungsgrund, soll der Mieter aber trotzdem zum Auszug...
Garagenmiete - keine isolierte Erhöhung bei einheitlichen Mietverhältnissen      Wurde eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, z. B. dadurch, dass kein eigener Garagenmietvertrag abgeschlossen, sondern die Garage im Wohnungsmietvert...
BGH, Urteil vom 4. Februar 2008 - VIII ZR 66/08 BGB § 306 Abs. 2, BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 (Bb), BGB § 543 Abs. 1, BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 556b, BGB § 569 Abs. 4, BGB § 537 aF, BGB § 538 aF, BGB § 551 aF, EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 1 N...
Aushändigung der Schlüssel an den Hausmeister reicht nicht Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand einschließlich der dazugehörigen Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt