Strenge Anforderungen an die Abmahnung

 
In bestimmten Fällen muss vor Ausspruch der fristlosen Kündigung, z.B. bei laufend unpünktlicher Zahlung oder Lärmstörungen, eine Abmahnung des Mieters erfolgen.
 
An den Inhalt einer solchen Abmahnung stellt die Rechtsprechung zunehmend höhere Anforderungen. Strittig ist, ob in der Abmahnung zusätzlich eine bestimmte Rechtsfolge für den Fall weiterer Verstöße angedroht werden muss (z.B. Unterlassungsklage oder Kündigung bei Lärmstörungen). Nach einem neuen Urteil des AG Hamburg muss die Abmahnung die Ernsthaftigkeit der Absicht des Vermieters erkennen lassen, bei erneuten Vertragsverstößen z.B. Lärmstörungen, das Mietverhältnis beenden zu wollen und dem Mieter daher die entsprechende Rechtsfolge konkret androhen. Dementsprechend ist für eine nachfolgende Kündigung nicht ausreichend, wenn dem Mieter in der Abmahnung lediglich "Konsequenzen" oder eine Klage auf Unterlassung angedroht wird, da der Mieter dann nicht mit einer Kündigung rechnen muss (AG Hamburg, Urteil vom 26.4.2002, 318 C 327/01, NZM 2003, S. 60).
 
Ferner muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abmahnung und der erneuten Vertragsverletzung bestehen. Liegt daher z.B. nach der Abmahnung wegen laufender unpünktlicher Zahlung ein größerer Zeitraum, in dem der Mieter pünktlich gezahlt hat, muss bei wiederum unpünktlicher Zahlung eine erneute Abmahnung ausgesprochen werden.
 
Gleiches gilt bei laufenden Lärmstörungen. Insofern kann eine Kündigung nicht auf eine Abmahnung gestützt werden, die länger als 1 Jahr zurückliegt (LG Halle, Urteil vom 11.1.2002, 1 S 192/01, NZM 2003, S. 310).
 
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.
 

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Der Bundesgerichtshof lockert die Rechtsprechung zum Eigenbedarf - Nutzung als Ferienwohnung ausreichend Der Fall: Ein Vermieter dessen Wohnsitz in Finnland ist, ist Nießbrauchsberechtigter eines älteren, aus vier Wohnungen in vier Geschossen bes...
Anfechtung des Mietvertrages bei falscher Selbstauskunft   Vermieter machen den Abschluss eines Mietvertrages häufig von der Abgabe einer sog. Selbstauskunft abhängig, in welcher der Mieter seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ...
Gesundheitsgefährdung durch Warmluftheizung   Das Vorhandensein von gesundheitsgefährdenden Stoffen in den Mieträumen stellt einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt den Mieter zur Mietminderung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ...
Maklerprovision trotz fehlendem Auftrag Gemäß § 6 Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz darf ein Makler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat. Strittig war bisher, ob ein Versto...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt