Strenge Anforderungen an die Abmahnung

 
In bestimmten Fällen muss vor Ausspruch der fristlosen Kündigung, z.B. bei laufend unpünktlicher Zahlung oder Lärmstörungen, eine Abmahnung des Mieters erfolgen.
 
An den Inhalt einer solchen Abmahnung stellt die Rechtsprechung zunehmend höhere Anforderungen. Strittig ist, ob in der Abmahnung zusätzlich eine bestimmte Rechtsfolge für den Fall weiterer Verstöße angedroht werden muss (z.B. Unterlassungsklage oder Kündigung bei Lärmstörungen). Nach einem neuen Urteil des AG Hamburg muss die Abmahnung die Ernsthaftigkeit der Absicht des Vermieters erkennen lassen, bei erneuten Vertragsverstößen z.B. Lärmstörungen, das Mietverhältnis beenden zu wollen und dem Mieter daher die entsprechende Rechtsfolge konkret androhen. Dementsprechend ist für eine nachfolgende Kündigung nicht ausreichend, wenn dem Mieter in der Abmahnung lediglich "Konsequenzen" oder eine Klage auf Unterlassung angedroht wird, da der Mieter dann nicht mit einer Kündigung rechnen muss (AG Hamburg, Urteil vom 26.4.2002, 318 C 327/01, NZM 2003, S. 60).
 
Ferner muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abmahnung und der erneuten Vertragsverletzung bestehen. Liegt daher z.B. nach der Abmahnung wegen laufender unpünktlicher Zahlung ein größerer Zeitraum, in dem der Mieter pünktlich gezahlt hat, muss bei wiederum unpünktlicher Zahlung eine erneute Abmahnung ausgesprochen werden.
 
Gleiches gilt bei laufenden Lärmstörungen. Insofern kann eine Kündigung nicht auf eine Abmahnung gestützt werden, die länger als 1 Jahr zurückliegt (LG Halle, Urteil vom 11.1.2002, 1 S 192/01, NZM 2003, S. 310).
 
Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein München e .V.
 

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

BGH Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 226/09 Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* getroffen.  Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigent...
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 317/10 Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens...
Klage auf Räumung und Nutzungsentschädigung Eine fristlose Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Zahlungsverzuges oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, beendet das Mietverhältnis mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Nutzt der Mi...
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Vermieterin, zu dem ein Wohnhaus in München gehört, in dessen fünften Stock die Beklagte eine Wohnung gemietet hat. Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger u...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt