Betrieb einer Spielothek in einer Ladeneinheit 

 
 
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9.2.2005, Aktenzeichen 2 Z BR 170/04 
Die Einheit eines Eigentümers ist in Aufteilungsplan und Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet. Sie enthält damit eine verbindliche Zweckbestimmung. Dennoch vermietet der Eigentümer die Ladeneinheit als Spielothek, die täglich von 8:30 Uhr bis 1:00 Uhr geöffnet ist. Ein Miteigentümer beantragt, den Umbau der Ladeneinheit in die Spielothek und deren Betrieb in den Ladenräumen zu verbieten. 
Der Eigentümer bekommt Recht: Zunächst wird in der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes festgestellt, dass die übrigen Eigentümer einen Anspruch gegen den vermietenden Eigentümer auf Unterlassung haben, weil er Störer ist. Er hat deshalb dafür einzustehen, dass sein Mieter die Ladenräume nicht zweckbestimmungswidrig nutzt. 
 

Die Bezeichnung des Teileigentums als Laden in Aufteilungsplan und Teilungserklärung ist verbindlich. Der Betrieb einer Spielothek ist nur dann zulässig, wenn dadurch die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr belästigt werden, als beim Betrieb eines Ladengeschäfts. Auf die konkreten Belästigungen ist nicht abzustellen. Vielmehr ist auf die sogenannte typisierende d.h., verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen. Danach stört der Betrieb einer Spielothek, die täglich von 8:00 bis 1:00 Uhr geöffnet ist, mehr als ein Ladengeschäft und ist daher unzulässig.  

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