Zulässigkeit des Einbaus eines Treppenliftes 

 
 
OLG München: Aktenzeichen 32 Wx 51/05 vom 12.7.2005: Zwei Eigentümer, 77 und 80 Jahre alt, beabsichtigen den Einbau eines Treppensitzliftes in das gemeinschaftliche Treppenhaus. Die Antragsteller bewohnen das zweite OG, einer der beiden Antragsteller ist zu einem Grad von 80% schwerbehindert. Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht München geben den betagten Eigentümern Recht: Der Einbau des Treppensitzliftes ist zwar eine bauliche Veränderung. Die Baumaßnahme bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, die über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Soweit die übrigen Eigentümer aber nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, besteht gegen diese ein Anspruch auf Duldung der baulichen Maßnahme. Alle drei Instanzen haben eine solche, nachteilige Veränderung für die übrigen Wohnungseigentümer des Anwesens verneint. 

Der gehbehinderte Eigentümer hat ein Recht auf barrierefreien Zugang zu seiner Wohnung. Wenn die Behinderung so stark ist, dass ihm ein Verlassen und Wiederaufsuchen seiner Wohnung im zweiten OG ohne mechanische Steighilfe nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich ist, überwiegt dies das Interesse der anderen Eigentümer nicht nur an der Erhaltung des optischen Zustandes des Treppenhauses, sondern sogar an einem rechtlich unbedenklichen und bequemeren Zustand. Deshalb muss nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München auch hingenommen werden, dass die von der Bayerischen Bauordnung geforderte Mindestbreite der Treppe von einem Meter teilweise nicht eingehalten wird, wenn gleichzeitig wenig Personenverkehr herrscht und auch die Wohnungseingangstüren nicht breiter sind, als die zu erwartenden Engstellen.  

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