Tierhaltung - unterschiedliche Streitwerte


Tierhaltung in der Mietwohnung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Ein Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Haltung eines bestimmten Tieres ist mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko verbunden, da die Rechtsprechung in diesem Bereich sehr uneinheitlich ist und das Ergebnis oftmals auch von der Auslegung bestimmter Klauseln im Mietvertrag abhängt. Darüber hinaus werden die Streitwerte von den Gerichten meist sehr niedrig angesetzt, so dass gegen ein Urteil des Mietgerichts in der Regel keine Berufung möglich ist. So hat das LG Berlin (Beschluss vom 31.3.2000, Az.: 63 S 17/00, NZM 2001, 41) entschieden, dass bei einem Streit um die Berechtigung des Mieters zur (nicht gewerblichen) Hundehaltung der Streitwert lediglich DM 600,00 beträgt. Bei Haltung von zwei Katzen soll der Streitwert DM 800,00 betragen (LG Berlin, Beschluss vom 13.7.2000, Az.: 61 S 129/00, NZM 2001, 41).
In solchen Fällen kann das Urteil keiner Überprüfung durch eine höhere Instanz zugeführt werden.


Dagegen hat das LG München I in einem neueren Urteil das Interesse des auf Unterlassung der Hundehaltung klagenden Vermieters wesentlich höher bewertet und einen Streitwert von DM 3000,00 (€ 1533,87) angenommen, so dass das amtsgerichtliche Urteil berufungsfähig war (LG München I, Urteil vom 29.11.2001, AZ.: 31 S 11616/01)

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Mieter haftet für Nachmieter Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, z. B. wegen Zahlungsverzuges des Mieters, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter bis zur Neuvermietung entsteht. Aufgrund seiner Verpflichtun...
Neuer Mietvertrag kann nachteilig sein  Das Leistungsangebot einer Hausverwaltung darf auch das "Mahn- und Klagewesen" umfassen. Dies stellt nach einem neuen Beschluss des KG Berlin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetz...
Der Bundesgerichtshof lockert die Rechtsprechung zum Eigenbedarf - Nutzung als Ferienwohnung ausreichend Der Fall: Ein Vermieter dessen Wohnsitz in Finnland ist, ist Nießbrauchsberechtigter eines älteren, aus vier Wohnungen in vier Geschossen bes...
Außerordentliche Kündigung - Bedingungen und Befristungen sind unzulässig Bei Kündigungen ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Eine ordentliche Kündigung des Mieters oder des Vermieters (z. B...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt