Neues Urteil zu Schimmelschäden



Feuchtigkeitsschäden in Wohnungen insb. in Form von Schimmelschäden treten häufig auf, nachdem alte Holzfenster mit einfacher Verglasung durch moderne, dichtschließende Fenster mit Isolierverglasung ersetzt worden sind. Während bei den alten Fenstern durch alters- oder bauartbedingte Undichtigkeiten zwangsläufig ein gewisser Luftaustausch in der Wohnung stattgefunden hat, muss dieser bei den neuen Fenstern durch ein verstärktes Lüften herbeigeführt werden; andernfalls können im Laufe der Zeit Schäden durch Schimmelbildung entstehen.

Das Auftreten von Schimmelschäden wirft in der Praxis eine Reihe von Fragen auf:

Ist der Vermieter verantwortlich, weil er durch den Austausch der Fenster die Ursache hierfür gesetzt hat? Oder ist der Mieter schuld, weil er den Schaden durch verstärktes Lüften hätte vermeiden können? Oder trifft es doch den Vermieter, weil der Mieter dies nicht wissen konnte und vom Vermieter nicht entsprechend informiert wurde?

Hier stellt ein neues Urteil des LG Gießen vom 12.4.2000, Az: 1 S 63/00 (MDR 2000, 761) klar, dass Schimmel zwar einen Mangel der Mietsache darstellt, eine Haftung des Vermieters aber dann ausscheidet, wenn der Mieter sein Heiz- und Lüftungsverhalten nicht den veränderten Bedingungen angepasst hat. Grundsätzlich gehört es zwar zum Risikobereich des Vermieters, wenn sich durch den Austausch der Fenster die relative Luftfeuchte in der Wohnung erhöht und sich der Taupunkt auf den Außenwandbereich verlagert hat; jedoch kann der Vermieter vom Mieter nach dem Einbau moderner Fenster ein anderes Heiz- und Lüftungsverhalten verlangen.

Voraussetzung für die Verpflichtung des Mieters zu einem veränderten Wohnverhalten ist allerdings ein sachgerechter und präziser Hinweis des Vermieters auf die Anforderungen in dem veränderten Raumklima. Ein solcher Hinweis, der konkret auf die baulichen Schwachstellen der Wohnung bezogen sein muss, ist dem Vermieter nach Auffassung des LG Gießen auch möglich, da er auf die Sachkunde seines Architekten oder jedenfalls des Fensterbauunternehmens zurückgreifen kann.

Fazit: Beim Einbau neuer Fenster muss der Mieter unbedingt auf die Notwendigkeit eines verstärkten Lüftens hingewiesen werden. Dieser Hinweis sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Unterläßt der Vermieter diesen Hinweis oder kann er keinen Beweis hierfür erbringen, kann es für den Vermieter teuer werden. In diesem Fall kann der Mieter beim Auftreten vom Feuchtigkeitsschäden Mietminderung geltend machen, vom Vermieter Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und ggf. auch Schadensersatz verlangen, wenn infolge der Feuchtigkeit Schäden an seinen Einrichtungsgegenständen entstanden sind.

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Eigenbedarf trotz Alternativwohnung   Wendet der Mieter ein, der Vermieter würde die gekündigte Wohnung nicht benötigen, da ihm eine andere geeignete Wohnung zur Verfügung steht, kann dieser Einwand nicht allein mit der Begründung zurückgewi...
BGH, Urteil vom 14.02.2006 VIII ZR 364/04 1. Wiederholte unpünktliche Mietzahlung kann zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB führen. 2. Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Anforderungen an eine fristlose hilfsweise ordentliche...
BGH Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 226/09 Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* getroffen.  Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigent...
Dingliches Wohnrecht - wer muss Reparaturen zahlen?      Wohnrechte werden häufig begründet, wenn das Eigentum an einem Grundstück bzw. einer Wohnung an die Kinder übertragen wird und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht a...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt