Der BGH hat heute zum Thema der Verjährung und der Individualisierung des im Mahnbescheides bezeichneten Anspruchs folgendes entschieden:

 PDF BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09

Leitsätze:

a) Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520).

 

b) Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, besteht nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird. Anders liegt es, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt.

Tatbestand:

Die Kläger waren Mieter eines Wohnhauses der Beklagten in E. . Nachdem zwischen den Parteien Streit über Mängel am Mietobjekt entstanden war, der in eine umfangreiche gerichtliche Auseinandersetzung mündete, zogen die Kläger im Oktober 2003 aus dem Wohnhaus aus. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Dezember 2006 (3 S 154/05) wurden die jetzigen Kläger zur Zahlung von 3.594,14 € Miete nebst Verzugszinsen verurteilt. In jenem Rechtsstreit hatten die jetzigen Kläger mehrfach die Geltendmachung umfangreicher Schadensersatzansprüche angekündigt.

 

Ende des Jahres 2006 übersandten sie den Beklagten zwei Einschreiben, mit denen sie die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter Bezugnahme auf eine "Forderungsaufstellung, Stand August 2006" mit insgesamt 111.530,24 € bezifferten. Die Beklagten verweigerten die Annahme dieser Schreiben. Daraufhin beantragten die Kläger am 28. Dezember 2006 den Erlass eines Mahnbescheids über 29.014,34 € zuzüglich Zinsen, in dem die geltend gemachte Hauptforderung mit "Schadensersatz aus Mietvertrag gem. Aufstellung vom 27.12.2006" bezeichnet war. Dem Antrag war die erwähnte Schadensaufstellung beigefügt. Nach Eingang des Antrags teilte der zuständige Rechtspfleger dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren ein Mahnbescheid nicht unter Beifügung einer gesonderten Anlage erlassen und zugestellt werden könne. In Abstimmung mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ist daraufhin am 22. Januar 2007 ein Mahnbescheid ohne die angefügte Schadensaufstellung erlassen und den Beklagten am 24. Januar 2007 zugestellt worden. Die Beklagten haben hiergegen Widerspruch erhoben. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 haben die Kläger die geltend gemachte Schadensersatzforderung begründet. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit Gegenansprüchen in Höhe von 7.271,86 € aufgerechnet.

 

 

 

  • Vorinstanzen:
  • AG Warendorf, Entscheidung vom 09.11.2007 - 5 C 671/07 -
  • LG Münster, Entscheidung vom 30.06.2009 - 3 S 135/07 -

 

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