Keine Genehmigungspflicht für mobile Parabolantennen


Die Montage einer Parabolantenne am Balkon oder der Außenwand der gemieteten Wohnung ist nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt und daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Nach zwei neueren Urteilen des LG München I und des LG Berlin soll eine vorherige Zustimmung des Vermieters ausnahmsweise nicht erforderlich sein, wenn es sich um eine mobile Parabolantenne mit relativ kleinem Durchmesser (hier: 60 cm) handelt, die weder am Mauerwerk noch am Balkongeländer befestigt ist und zu keiner optischen Beeinträchtigung des Anwesens führt, z, B. weil die Antenne hinter der Balkonbrüstung kaum zu erkennen ist.
Dies gilt auch im Falle einer entgegenstehenden Formularklausel im Mietvertrag, wonach die Zustimmung des Vermieters generell für jegliche Antennen eingeholt werden muss. Eine solche Klausel wäre nach Auffassung des LG Berlin wegen Verstoßes gegen die §§ 305 c, 307 b BGB als überraschende Klausel sowie wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam, da hiervon auch Antennen von schnurlosen Telefonen oder sonstigen drahtlosen Einrichtungen in der Wohnung betroffen wären (LG Berlin, Urteil v. 12.09.2003, 63 S 66/03, GE 2003, 1330; LG München I, 31 S 7699/03).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Hausordnung darf auch Verbote enthalten   Die vermieteten Räume "enden" an der Wohnungseingangstüre. Flächen außerhalb der Mieträume darf der Mieter nicht für eigene Zwecke nutzen. In der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages kann da...
Angabe des qm-Preises genügt nicht Wird eine Immobilie, z. B. in einer Tageszeitung, zum Kauf angeboten, muss die Anzeige auch den Endpreis enthalten. Eine Werbung, in der nur der qm-Preis angegeben ist oder die zwar die Endpreisangabe enthält, ...
Änderung der Betriebskostenumlage durch schlüssiges Verhalten   Neben der Miete muss der Mieter nur diejenigen Betriebskosten bezahlen, deren Umlage ausdrücklich vereinbart ist. Insofern wurde vom OLG Frankfurt/M. mit Rechtsentscheid vom 10.5.2...
Kein Abschluss mit Erbengemeinschaft Sind beim Tod des Erblassers mehrere Erben vorhanden, entsteht kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft, die erst durch Auseinandersetzung des Nachlasses beendet wird. Die Erbengemeinschaft unterscheidet sich somit ...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt