Klage auf Räumung und Nutzungsentschädigung



Eine fristlose Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Zahlungsverzuges oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, beendet das Mietverhältnis mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Nutzt der Mieter die Wohnung danach trotzdem weiter, z. B. bis zur Zwangsräumung, hat er dem Vermieter Nutzungsentschädigung grundsätzlich in Höhe der bisherigen Miete zu zahlen.

Zur Geltendmachung dieser Nutzungsentschädigung muss der Vermieter nicht ein separates und zusätzliches Klageverfahren betreiben. Nach einem neuen Urteil des BGH kann der Vermieter mit der Klage auf Räumung der Wohnung zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen, da dies dem Bedürfnis nach einer wirtschaftlichen Prozessführung entspricht und der Vermeidung von Folgeprozessen dient (BGH, Beschluss v. 20.11.2002, VIII ZB 66/02, WuM 2003, S. 280).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Mieter haftet für Nachmieter Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, z. B. wegen Zahlungsverzuges des Mieters, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter bis zur Neuvermietung entsteht. Aufgrund seiner Verpflic...
BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11 Bundesgerichtshof zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter dem Mieter, der die d...
Angabe des qm-Preises genügt nicht Wird eine Immobilie, z. B. in einer Tageszeitung, zum Kauf angeboten, muss die Anzeige auch den Endpreis enthalten. Eine Werbung, in der nur der qm-Preis angegeben ist oder die zwar die Endpreisangabe enthält, ...
Neuer Mietvertrag kann nachteilig sein  Das Leistungsangebot einer Hausverwaltung darf auch das "Mahn- und Klagewesen" umfassen. Dies stellt nach einem neuen Beschluss des KG Berlin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetz...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt