Klage auf Räumung und Nutzungsentschädigung



Eine fristlose Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Zahlungsverzuges oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, beendet das Mietverhältnis mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Nutzt der Mieter die Wohnung danach trotzdem weiter, z. B. bis zur Zwangsräumung, hat er dem Vermieter Nutzungsentschädigung grundsätzlich in Höhe der bisherigen Miete zu zahlen.

Zur Geltendmachung dieser Nutzungsentschädigung muss der Vermieter nicht ein separates und zusätzliches Klageverfahren betreiben. Nach einem neuen Urteil des BGH kann der Vermieter mit der Klage auf Räumung der Wohnung zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen, da dies dem Bedürfnis nach einer wirtschaftlichen Prozessführung entspricht und der Vermeidung von Folgeprozessen dient (BGH, Beschluss v. 20.11.2002, VIII ZB 66/02, WuM 2003, S. 280).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Der BGH hat heute zum Thema der Verjährung und der Individualisierung des im Mahnbescheides bezeichneten Anspruchs folgendes entschieden:   BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 Leitsätze: a) Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgest...
BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11 BGB §§ 307 Bb, Cl, 535 Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, benachteiligt ihn eine Farbwahlklausel nur dann nicht unangemessen, wenn si...
Grundbucheinsicht durch Presseorgane Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt (§ 12 Abs. 1 Grundbuchordnung). Daher können auch Presseorgane ein Recht auf Einsichtnahme in besti...
Berlin (dpa/tmn) - Wer seine Miete immer wieder unpünktlich zahlt, lebt riskant. Denn ein Vermieter darf in diesem Fall den Mietvertrag kündigen - und zwar ohne weitere Abmahnung. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 220/18), wie die Ze...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt