Mieter haftet für Nachmieter



Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, z. B. wegen Zahlungsverzuges des Mieters, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter bis zur Neuvermietung entsteht.
Aufgrund seiner Verpflichtung zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) muss sich der Vermieter jedoch in zumutbarer Weise um die anderweitige Vermietung des Mietobjektes bemühen, wobei der Vermieter jedoch nicht verpflichtet ist, die Mietsache sofort zu einer reduzierten Miete anzubieten, um möglichst schnell einen neuen Mieter zu finden.

Schließt der Vermieter mit dem neuen Mieter einen Mietvertrag ab und kann auch der neue Mieter infolge Zahlungsunfähigkeit seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, hat der ehemalige Mieter dem Vermieter nicht nur den Mietausfall bis zu einer Neuvermietung, sondern als Kündigungsfolgeschaden auch den weiteren Mietausfall zu ersetzen, der dem Vermieter aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Nachfolgemieters entsteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.1.2001 Az.: 10 U 152/99, ZMR 2001, 529).

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