Kühlschrank ja, Spülmaschine nein



Der Vermieter muss eine Wohnung grundsätzlich nicht mit einer Küche ausstatten. Ausreichend ist, dass entsprechende Anschlüsse, insbesondere für Wasser und Abwasser vorhanden sind. Etwas anderes gilt, wenn im Mietvertrag eine bestimmte Ausstattung der Wohnung zugesichert ist. Ist die Wohnung nach dem Mietvertrag mit "Küche" vermietet, muss der Vermieter auch einen Kühlschrank zur Verfügung stellen, nicht aber eine Spülmaschine, da diese nach einem neuen Urteil des LG München I nicht unbedingt zur Ausstattung einer Küche gehört. Auch die Anpreisung der Wohnung im Inserat als "exklusiv" ausgestattete Neubauwohnung ändert daran nichts, wenn dies nicht ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen worden ist (LG München I, Urteil v. 18.12.2002, 15 S 4308/02, NZM 2003, S. 152).

Folgende Urteile zum Mietrecht könnten Sie ebenfalls interessieren

Formale Anforderungen an die Schriftform Mietverträge, die für längere Zeit als 1 Jahr abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform, § 566 Satz 1 BGB. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen. Bei einem Vertrag m...
Hartes Urteil für Griller   Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, auf dem Balkon der gemieteten Wohnung zu grillen, sofern Mitmieter und Nachbarn dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden. Nach einem neuen Urteil des LG Essen vom...
Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB ...
Neue Verordnung zur Zweckentfremdung Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1 und 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10.12.2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-I), geändert durch Geset...
Kontakt
Kanzlei für privates Immobilienrecht Harald Spöth - Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München
Kontakt und Anfahrt